Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Verfahrensrügen nach fristgerechter Revisionslegung durch Mitverteidiger
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (Ist Senat) dismissed the defendant's motion for restoration to the previous state and rejected his appeal, upholding the lower court's conviction and sentence. The defendant, convicted of two cases of aggravated bodily injury resulting in a prison sentence of three years and six months, initially filed a valid appeal through one attorney within the statutory deadline, but later sought to add further procedural objections through a second mandatory defense counsel after the filing deadline had expired. The court held that the motion for restoration was inadmissible because, absent exceptional procedural circumstances threatening the constitutional right to be heard, a party cannot retroactively supplement a timely filed appeal with new procedural grounds after the deadline has passed. Furthermore, the court found the original appeal unfounded on the merits, as the substantive review revealed no legal errors in the judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 345 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 349 Abs. 2 StPO; Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Verfahrensrügen nach fristgerechter Revisionslegung durch Mitverteidiger: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die von dem gewählten Verteidiger innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Pflichtverteidiger die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist beantragt, unter anderem zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 19. Dezember 2022 werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die von dem gewählten Verteidiger innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Pflichtverteidiger die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist beantragt, unter anderem zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Heilung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2022 – 6 StR 28/22 Rn. 2 und vom 2. Dezember 2020 – 2 StR 267/20 mwN). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, stellt allein der Umstand, dass – wie hier – bei einem mehrfach verteidigten Angeklagten die von einem Verteidiger zulässig erhobene Revision (§ 344 Abs. 1, § 345 Abs. 1 StPO) nach Ablauf der Frist von einem weiteren Verteidiger um neue, bisher nicht erhobene Verfahrensrügen ergänzt werden soll, keinen solchen Ausnahmefall dar.
2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Den als solche auszulegenden Verfahrensbeschwerden, soweit sie fristgerecht erhoben worden sind, bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Jäger
Wimmer
Bär
Allgayer
Munk