Necessity of auxiliary victim's travel to revision hearing under continuing auxiliary representation and auxiliary victim's participation rights during prosecution's appeal on preventive detention.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) issued a decision confirming that the travel of a retained auxiliary counsel to the appellate oral hearing was necessary and allowable, thereby upholding the validity of her prior appointment which extends through the appeal stage until final judgment. The dispute concerned the scope of an auxiliary counsel's mandate appointed in the first instance for a victim, specifically whether her participation in the BGH's revision hearing was required given that the victim could not independently challenge the court's failure to order preventive detention. The court ruled that under § 397a and § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG, the auxiliary counsel's appointment remains effective across instances to protect the victim's procedural rights and interests, even when the victim lacks independent appeal rights regarding the specific issue of preventive detention, as the prosecution's valid appeal preserves the victim's standing rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 397a StPO, § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 397 Abs. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO; Necessity of auxiliary victim's travel to revision hearing under continuing auxiliary representation and auxiliary victim's participation rights during prosecution's appeal on preventive detention: Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten K. beantragt, die erfolgte Bestellung als Beistand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.
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Rechtsanwaltsgebühren: Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung
[TENOR]
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin A. aus Berlin zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 19. August 2020 erforderlich ist.
[GRUENDE]
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten K. beantragt, die erfolgte Bestellung als Beistand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.
Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin A. als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09).
Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten H. zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2015 - 1 StR 594/14). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen