Correction of judgment: interpretation of "exceeding by a multiple" and manifest error under § 319 Abs. 1 ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's application to correct the judgment of November 16, 2022, thereby leaving the prior decision in force without alteration. The dispute centered on a post-judgment motion for correction (*Berichtigung*) of a mathematical statement in the original ruling, which described a vehicle’s dealer purchase value as exceeding the agreed purchase price by approximately 1.7 times, a figure the defendant argued should have been 2.7 times. The court held that no manifest error within the meaning of § 319 Abs. 1 ZPO existed because the original text correctly characterized the purchase price as having been increased *by* the 1.7-fold amount (i.e., 5,000 € plus 8,500 € equals 13,700 €), rather than establishing that the total value *was* 1.7 times the purchase price.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 319 Abs. 1 ZPO; Correction of judgment: interpretation of "exceeding by a multiple" and manifest error under § 319 Abs. 1 ZPO: Der Antrag der Beklagten ist zurückzuweisen, weil entgegen ihrer Ansicht eine (offenbare) Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Senatsurteils vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Die Beklagte beantragt, das vorgenannte Urteil wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. In der Randnummer 36 des Urteils ist zum Wert (Händlereinkaufswert) des durch den Kläger an die Beklagte veräußerten Fahrzeugs ausgeführt:
"Damit überstieg er den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis von lediglich 5.000 € um rund das 1,7-fache."
Die Beklagte ist der Ansicht, dies sei unrichtig, weil das Verhältnis zwischen 5.000 € (Kaufpreis) und 13.700 € (Händlereinkaufspreis) nicht mit dem 1,7-fachen, sondern mit dem 2,7-fachen abgebildet werde.
II. Der Antrag der Beklagten ist zurückzuweisen, weil entgegen ihrer Ansicht eine (offenbare) Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt.
Der Senat - der über das Berichtigungsbegehren in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11, NJW 2013, 2124 Rn. 10; MünchKommZPO/Musielak, 6. Aufl., § 319 Rn. 15) - hat die beiden Werte - den Händlereinkaufswert und den vereinbarten Kaufpreis - nicht in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Er hat vielmehr ausgeführt, dass der Kaufpreis "um" das rund 1,7-fache überstiegen wurde. Wird der Kaufpreis von 5.000 € "um" (rund) das 1,7-fache erhöht, ergibt sich (aufgerundet) der (Händlereinkaufs-)Wert von 13.700 €.
Dr. Bünger
Dr. Liebert
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Matussek