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1 StR 132/20 ECLI:DE:BGH:2020:220720B1STR132.20.0 KI-generiert

Compensation for 18-month procedural delay in preliminary stage of fraud and tax evasion proceedings

Geschäftsnummer 1 StR 132/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal with limited success, ordering that two months of the imposed aggregate prison sentence of three and a half years be deemed served as compensation, while the defendant was ordered to bear the costs of the appellate proceedings. The case involved a conviction for 20 counts of fraud (including one count of subsidy fraud) and three counts of tax evasion, where the defendant challenged the legal characterization of the subsidy fraud and the denial of sentencing mitigation for effective cooperation. The court determined that the lower court erred in failing to compensate for a 18-month procedural delay in the preliminary stage, which violated the right to a trial within a reasonable time; however, the court upheld the rejection of sentencing mitigation because the defendant’s confession concerned only his own actions rather than assisting in the investigation beyond his own contribution. The decisive legal basis included Article 6 § 1 of the European Convention on Human Rights and Article 2 § 1 in conjunction with Article 20 § 3 of the German Basic Law regarding procedural efficiency, along with Section 46b § 1 No. 1 of the German Criminal Code concerning mitigation for cooperation and Section 473 of the Code of Criminal Procedure regarding the allocation of costs for partially successful appeals.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 264 StGB, § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB, Art. 20 Abs. 3 GG, § 473 Abs. 1 und 4 StPO; Compensation for 18-month procedural delay in preliminary stage of fraud and tax evasion proceedings: The case involved a conviction for 20 counts of fraud (including one count of subsidy fraud) and three counts of tax evasion, where the defendant challenged the legal characterization of the subsidy fraud and the denial of sentencing mitigation for effective cooperation. The court determined that the lower court erred in failing to compensate for a 18-month procedural delay in the preliminary stage, which violated the right to a trial within a reasonable time; however, the court upheld the rejection of sentencing mitigation because the defendant’s confession concerned only his own actions rather than assisting in the investigation beyond his own contribution. The decisive legal basis included Article 6 § 1 of the European Convention on Human Rights and Article 2 § 1 in conjunction with Article 20 § 3 of the German Basic Law regarding procedural efficiency, along with Section 46b § 1 No. 1 of the German Criminal Code concerning mitigation for cooperation and Section 473 of the Code of Criminal Procedure regarding the allocation of costs for partially successful appeals.

Schlagwörter

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Steuerhinterziehungsverfahren Verfahrensverzögerungen Strafzumessung Betrugsermittlung Strafprozessordnung Kostenverlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 523/14
Offsetting Two-Year Pre-Trial Delay for Non-Incarcerated Defendant Despite Judicial Workload Justification
1 StR 308/15
August 2015 - 1 StR 308/15 Rn.
5 StR 320/18
Compensation for judicial delay via execution deduction in drug trafficking case
BGHSt 52, 124
Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.) fest, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the disposition as the basis for declaring the appeal unfounded.

§ 473 Abs. 1 und 4 StPO

Cited in the disposition to impose the costs of the legal remedy on the appellant due to limited success.

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Volltext

Überlange Verfahrensdauer in Strafsachen: Ausgleich einer Verfahrensverzögerung von 18 Monaten bei einem nicht inhaftierten Angeklagten

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 20 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Subventionsbetrug, und Steuerhinterziehung in drei Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und zum Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 2020 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Dass in dem Fall 1 der Urteilsgründe anstelle der ausgeurteilten Strafbarkeit wegen Betruges in Tateinheit mit Subventionsbetrug eine Strafbarkeit nur wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB in Betracht kommt, beschwert den Angeklagten hier jedenfalls nicht.

b) Auch das Eingreifen von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB zugunsten des Angeklagten hat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift muss sich im Fall des Abs. 1 Nr. 1 der Beitrag des Beschuldigten zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken, wenn er an der aufgedeckten Tat als Täter oder Teilnehmer beteiligt war (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 46b Rn. 13 mwN). Die - im Wesentlichen - geständige Einlassung des Angeklagten bezog sich aber vorliegend nur auf die eigene Tatbeteiligung.

2. Das Urteil war aber um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen.

a) Nach Eingang der Akte beim Landgericht am 23. Dezember 2016 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gekommen. Bis zum Eröffnungsbeschluss am 1. April 2019 ist das Zwischenverfahren nicht sachgerecht gefördert worden. Dass der Strafkammer eine „zeitigere Entscheidung über die Eröffnung...insbesondere“ deswegen nicht möglich gewesen sei, weil sie „gerade in den Jahren 2017 und 2018´... mit zahlreichen vorrangig zu behandelnden Haftsachen stark belastet war“ (UA S. 71), kann gegenüber dem Angeklagten eine verzögerte Sachbehandlung nicht rechtfertigen. Der Umstand, dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt es nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine solch lange Zeit - zwei Jahre und fünf Monate - unbearbeitet zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 523/14 Rn. 3).

b) Der dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus den Urteilsgründen selbst und ist daher auf die Sachrüge zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 1 StR 308/15 Rn. 2). Er hat im Zwischenverfahren insgesamt zu einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung von etwa 18 Monaten geführt. Die deswegen veranlasste Kompensationsentscheidung trifft der Senat, wozu er berechtigt ist (vgl. Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 320/18 Rn. 3 mwN), selbst und stellt auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.) fest, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

3. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur einen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

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