Admissibility of Anhörungsrüge under § 321a ZPO requiring submission by a BGH-admitted attorney
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice dismissed the applicant's objection to hearing as inadmissible and at her own expense, leaving the prior appellate decision rejecting her legal appeal in force. The dispute concerned a procedural challenge to an interim relief or enforcement matter decided by the Landgericht Bochum, where the applicant, acting pro se, filed a complaint alleging a violation of her right to be heard and claiming the court failed to consider her submissions. The decisive legal basis was that the filing was procedurally inadmissible because it was not submitted by an attorney admitted to practice before the Federal Court of Justice, as required by § 78(1) sentence 3 ZPO, and substantively failed to satisfy § 321a(1) and (2) ZPO because the applicant did not specifically identify which aspects of her arguments were ignored or omitted by the panel.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Admissibility of Anhörungsrüge under § 321a ZPO requiring submission by a BGH-admitted attorney: Die Eingabe der Antragstellerin vom 20. Juni 2023 ist als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO anzusehen. Diese ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 20. Juni 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023, mit dem ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 2022 (I-11 T 54/22) als unzulässig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
[GRUENDE]
Die Eingabe der Antragstellerin vom 20. Juni 2023 ist als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO anzusehen. Diese ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).
Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2023 lassen nicht erkennen, aus welchen konkreten Gründen sie meint, dass ihr - vom Senat bei der angegriffenen Entscheidung umfassend berücksichtigtes - Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2 mwN; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, aaO).
Soweit die Eingabe der Antragstellerin überdies als Gegenvorstellung zu werten wäre, hat sie bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 3), sondern insoweit lediglich die oben genannte Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO - unter den in dieser Vorschrift genannten, hier indes nicht erfüllten Voraussetzungen besteht. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 3) - auch keinen Anlass zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. Juni 2023.
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Liebert
Wiegand
Dr. Böhm