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5 StR 411/18 ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR411.18.0 KI-generiert

Corpus dismemberment as logistical cover-up vs. contemptuous insult for disturbance of dead peace; arbitrary conduct insufficient for low murder motive

Geschäftsnummer 5 StR 411/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the lower court's conviction for murder based on low motives and two counts of disturbance of the peace of the dead, along with the corresponding total sentence and finding of special severity of guilt, while upholding the conviction for one count of murder based on treachery and remanding the case for new proceedings on the remaining issues. The dispute centered on whether the accused's acts of dismembering victims to facilitate body removal and cover-up constituted "low motives" for murder or "disturbance of the peace of the dead." The court held that the lower court's finding of low motives was insufficient because the stated motivation to appear as the "master of life and death" merely described arbitrary conduct rather than a specific base Tötungsbeweggrund, and the "unconscious" frustration cited was legally excluded; regarding the disturbance of the peace of the dead, the court ruled that dismembering a corpse for logistical purposes (removal and concealment) did not demonstrate the requisite intent to show contempt or insult to the deceased, which is essential under § 168 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 211 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO; Corpus dismemberment as logistical cover-up vs. contemptuous insult for disturbance of dead peace; arbitrary conduct insufficient for low murder motive: Die Überprüfung des Urteils hinsichtlich der heimtückischen, mit lebenslanger Freiheitsstrafe sanktionierten Tötung C. (Fall B.II.) hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Mord Totenfrieden Erblasser Beleidigung Missachtung des Gerichts Prozessleitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 525/07
April 2008 - 5 StR 525/07, BGHR StGB § 211 Abs.
5 StR 129/13
Murder conviction for jealousy-driven killing: validity of base motive qualification and prohibition of preventive detention alongside life imprisonment
1 StR 834/80
Februar 1981 - 1 StR 834/80, NStZ 1981, 300).
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Volltext

Tötung des Opfers und Zerteilen der Leiche: Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe; Störung der Totenruhe

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. März 2018 mit den zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Geschehen aufgehoben,

a) soweit er wegen Mordes (Fall B.V.) sowie Störung der Totenruhe in zwei Fällen verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die besondere Schwere der Schuld.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen und Störung der Totenruhe in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Auf die nur die Tatmotivation im Fall B.V. betreffende Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an.

1. Die Überprüfung des Urteils hinsichtlich der heimtückischen, mit lebenslanger Freiheitsstrafe sanktionierten Tötung C. (Fall B.II.) hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Hingegen haben die übrigen Schuldsprüche keinen Bestand.

a) Den Fall B.V. hat das Landgericht rechtlich dahingehend gewürdigt, dass der Angeklagte sein Opfer B. aus im Sinne des § 211 StGB niedrigen Beweggründen getötet habe. Diese Bewertung wird jedoch nicht belegt. Festgestellt ist, dass der Angeklagte eine günstige Gelegenheit sah, „um sich erneut als Herr über Leben und Tod aufzuspielen“. Hierdurch allein wird aber - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - lediglich die Eigenmächtigkeit der vorsätzlichen Tötung umschrieben, nicht aber, wie es für das in Rede stehende Mordmerkmal erforderlich wäre, ein besonderer Tötungsbeweggrund (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 5 StR 525/07, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 48).

Soweit darüber hinaus in den Urteilsfeststellungen ausgeführt ist, dass der Angeklagte gehandelt hat, um „möglicherweise (unbewusst) auch den Frust und den Ekel über seine Lebenssituation, seinen sozialen Abstieg, den Verlust seiner Familie und seiner Ehefrau und gegebenenfalls auch den aktuellen Frust durch die Abweisung von M. abzureagieren“, vermochte sich das Landgericht von diesen Motiven ersichtlich nicht zu überzeugen. Hinzu tritt, dass bei lediglich unbewusster Beeinflussung die Annahme niedriger Beweggründe ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524).

b) Die Schuldsprüche wegen Störung der Totenruhe halten rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Zwar kann das vom Angeklagten jeweils durchgeführte Zerteilen der Leichen eine grob ungehörige, rohe Kundgabe von Missachtung im Sinne des § 168 Abs. 1 Alt. 2 StGB darstellen. Wesentlich ist aber, dass der Täter dem Toten seine Verachtung zeigen will und ihm der beschimpfende Charakter seiner Handlung bewusst ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1981 - 1 StR 834/80, NStZ 1981, 300). Der zweitgenannte Umstand lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Sie weisen lediglich aus, dass der Angeklagte handelte, „um die Tat zu verdecken und den Körper der Getöteten besser aus der Wohnung verbringen zu können“ bzw. um sein Opfer „aus seiner Wohnung zu schaffen“.

3. Der Wegfall eines Teils der Verurteilungen zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und über die besondere Schwere der Schuld nach sich. Die Feststellungen zum jeweiligen äußeren Geschehensablauf sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das Schwurgericht wird zu prüfen haben, ob hinsichtlich der im angegriffenen Urteil jeweils mit Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndeten Störungen der Totenruhe nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren werden kann. Einer Berücksichtigung dieser Geschehen im Rahmen der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld stünde dies nicht entgegen.

Mutzbauer

Sander

Schneider

Mosbacher

Köhler