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IX ZB 5/23 ECLI:DE:BGH:2023:040723BIXZB5.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of appellate review for non-appealable denial of notary appointment and lack of substantiality in revision appeal

Geschäftsnummer IX ZB 5/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's appeal for revision (*Rechtsbeschwerde*) as inadmissible and denied the request for the appointment of a public counsel, ordering the plaintiff to bear the costs. The dispute concerned procedural appeals within civil proceedings, specifically challenging the lower court's rejection of a request for a *Notanwalt* (legal aid counsel), the dismissal of the plaintiff's prior appeal on the merits, and the denial of motions to exclude certain judges. The BGH ruled that the appeal against the rejection of legal aid was inadmissible because the appellate court had not granted permission to appeal, and such a non-admission order is not subject to further challenge; similarly, the appeal against the dismissal of the merits appeal was inadmissible due to the plaintiff's failure to substantiate a statutory ground for admission, while the challenge to the judge exclusion orders was not permitted by law at all. Consequently, the lower court's decisions on the procedural motions and the dismissal of the appeal stand, and the request for *Notanwalt* was denied due to the lack of prospects of success in pursuing the appeal. Key legal bases included §§ 577, 574, 78b, and 522 of the Code of Civil Procedure (ZPO).

Legislator-Regeste

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§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 78b Abs. 2 ZPO, § 567 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 46 Abs. 2 ZPO; Inadmissibility of appellate review for non-appealable denial of notary appointment and lack of substantiality in revision appeal: b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Gegen die Verwerfung ist eine Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO grundsätzlich statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn ein Zulassungsgrund besteht. Ein solcher wurde von dem Kläger nicht dargelegt.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Revision eines Entscheids Verfahrensüberprüfung gesetzlicher Ausschlussgrund Bestellung eines Rechtsbeistands Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 179/18
März 2019 - V ZR 179/18, BeckRS 2019, 3587 Rn.
IX ZB 109/07
Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22.
IX ZB 70/17
November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442).
IX ZB 11/02
März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
BGHZ 150, 133
März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
BVerfGE 107, 395
April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 ff).
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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 18. August 2022 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts richtet, ist sie unzulässig. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts in der Rechtsmittelinstanz ist zwar entgegen dem Wortlaut des § 78b Abs. 2 ZPO nicht die sofortige Beschwerde, sondern gemäß § 567 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft (BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - V ZR 179/18, BeckRS 2019, 3587 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 78b Rn. 15). Eine solche Rechtsbeschwerde ist indes nur zulässig, wenn sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist. Da das Landgericht eine solche Zulassung nicht beschlossen hat, ist die Rechtsbeschwerde des Klägers unzulässig. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 ff).

b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Gegen die Verwerfung ist eine Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO grundsätzlich statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn ein Zulassungsgrund besteht. Ein solcher wurde von dem Kläger nicht dargelegt.

c) Soweit sich die Rechtsbeschwerde schließlich gegen die Verwerfung der Ablehnungsanträge richtet, ist sie unstatthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts gemäß § 46 Abs. 2 ZPO ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.

2. Der hilfsweise für die Rechtsbeschwerde gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aussichtslos ist.

3. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird entsprechend § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Schoppmeyer

Möhring

Röhl

Harms

Weinland