Heating oil contamination from a leak in a building's heating system
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the conviction's hearing complaint and ordered the convicted party to bear the costs of the legal remedy, leaving the earlier Senate decision intact. The dispute concerned a hearing complaint filed against a Senate decision that had previously dismissed the convicted party's appeal for manifest inadquacy under § 349 Abs. 2 StPO, where the appellant alleged a violation of the right to be heard by claiming the court overlooked conflicting Union law and data protection rights or withheld essential reasons for the decision. The court held the complaint unfounded, ruling that disagreement with the appellate arguments and the use of a non-specific reasoning reference to the Federal Public Prosecutor's memorandum did not constitute a procedural error, as § 349 Abs. 2 StPO does not require detailed reasoning for a dismissal decision and constitutional law does not mandate the reasoning of final instance decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO; Heating oil contamination from a leak in a building's heating system: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 mit Beschluss vom 13. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, die darin bestehen soll, dass der Senat entweder „das entgegenstehende Unionsrecht und unionsrechtlich determinierte Datenschutzrecht übersehen oder (…) dem Beschwerdeführer wesentliche Gründe seiner Entscheidung vorenthalten“ habe.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. Juni 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 13. April 2023 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
[GRUENDE]
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 mit Beschluss vom 13. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, die darin bestehen soll, dass der Senat entweder „das entgegenstehende Unionsrecht und unionsrechtlich determinierte Datenschutzrecht übersehen oder (…) dem Beschwerdeführer wesentliche Gründe seiner Entscheidung vorenthalten“ habe.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Der Senat war nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen, die nicht nur alle Gründe der Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrügen unter Einschluss des im Senatsbeschluss nochmals hervorgehobenen Umstands aufgezählt, sondern auch dargelegt hat, weshalb die zugehörigen Überlegungen der Revision nicht verfangen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21).
Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
Werner