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1 StR 196/20 ECLI:DE:BGH:2020:080720B1STR196.20.0 KI-generiert

Resentencing identical to prior conviction under reduced sentencing framework; causal link between alcohol dependency and offense for § 64 StGB confinement

Geschäftsnummer 1 StR 196/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, vacating the appellate court's sentencing and measure of security decisions while rejecting the remainder of the appeal, and remanded the case to a different competent chamber of the Stuttgart Regional Court for a new hearing. The dispute concerned the resentencing of the defendant following the earlier reversal of a conviction for attempted murder, which had been recharacterized by the lower court as attempted negligent homicide; the lower court had imposed an identical ten-year prison sentence despite the reduced statutory sentencing framework and had declined to order confinement in a detoxification institution under § 64 StGB. The court held that the sentencing was flawed because the lower court failed to provide the required detailed justification for maintaining the same high penalty despite the lower sentencing bracket, and that the denial of the detoxification measure was legally erroneous because the court applied an overly narrow standard for "symptomatic connection" between the alcohol dependency and the offense, failing to recognize that alcohol impairment (with a BAC of 2.13–3.03%) and the resulting disinhibition were sufficient to establish a causal link. Additionally, the court noted the need to assess compensation for procedural delay, as the retrial was scheduled nearly 18 months after the initial reversal despite the defendant's continuous detention.

Legislator-Regeste

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§ 64 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 2 StPO; Resentencing identical to prior conviction under reduced sentencing framework; causal link between alcohol dependency and offense for § 64 StGB confinement: The dispute concerned the resentencing of the defendant following the earlier reversal of a conviction for attempted murder, which had been recharacterized by the lower court as attempted negligent homicide; the lower court had imposed an identical ten-year prison sentence despite the reduced statutory sentencing framework and had declined to order confinement in a detoxification institution under § 64 StGB. The court held that the sentencing was flawed because the lower court failed to provide the required detailed justification for maintaining the same high penalty despite the lower sentencing bracket, and that the denial of the detoxification measure was legally erroneous because the court applied an overly narrow standard for "symptomatic connection" between the alcohol dependency and the offense, failing to recognize that alcohol impairment (with a BAC of 2.13–3.03%) and the resulting disinhibition were sufficient to establish a causal link. Additionally, the court noted the need to assess compensation for procedural delay, as the retrial was scheduled nearly 18 months after the initial reversal despite the defendant's continuous detention.

Schlagwörter

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Strafzumessung versuchte vorsätzliche Tötung Tötung Entschädigung für Untersuchungshaft strafrechtliche sichernde Massnahme gesetzliches Verbot
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Legal basis for the partial success of the appeal resulting in the annulment of the sentencing part of the judgment.

§ 349 Abs. 2 StPO

Legal basis for the rejection of the remaining part of the appeal as unfounded.

§ 354 Abs. 2 StPO

Procedural rule governing the remand of the case to a different court for a new hearing and decision.

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Volltext

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs durch das Revisionsgericht: Begründungserfordernis bei Verhängung einer identischen Strafe durch den neuen Tatrichter

[TENOR] 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20. Dezember 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

[GRUENDE] 1

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 24. Januar 2018 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2018 (1 StR 260/18) dieses Urteil mit den Feststellungen - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung - aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen blieben aufrechterhalten. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen wiederum zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2020 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Die Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Sowohl der Strafausspruch als auch die Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sind durchgreifend rechtsfehlerhaft.

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1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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a) Der Senat hatte das frühere Urteil im Schuldspruch aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht tragfähig mit einer notwendigen Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren begründet hatte. Im neuen Urteil ist das Landgericht nunmehr rechtsfehlerfrei zu einem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags gelangt. Trotz des damit veränderten Schuldspruchs und dem daraus folgenden geringeren Strafrahmen hat das Landgericht die identische Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt.

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b) Zwar ist die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil. Hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat er dies, insbesondere wenn er - wie hier - von einem niedrigeren Strafrahmen ausgeht, eingehend zu begründen (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90 Rn. 3; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89 Rn. 4 und vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82 Rn. 8).

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Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz des reduzierten Strafrahmens auf eine gleichhohe Strafe wie im früheren Urteil erkannt hat.

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2. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Insbesondere die Verneinung des Vorliegens eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Tat ist nicht frei von Rechtsfehlern.

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a) Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Tat liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19 Rn. 8; vom 6. November 2013 ‒ 5 StR 432/13 Rn. 4 und vom 25. November 2015 ‒ 1 StR 379/15 Rn. 8); mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 ‒ 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75). Die hangbedingte Gefährlichkeit muss sich in der konkreten Tat äußern (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 ‒ 1 StR 320/17 Rn. 42). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstaten ist. ´

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b) Soweit das Landgericht hier (UA S. 29) - nach zutreffender Bejahung eines Hangs des Angeklagten zum Konsum alkoholischer Getränke ‒ einen solchen Zusammenhang zwischen Hang und Tat allein wegen der Konflikttat und der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten verneint und davon ausgeht, dass dessen Alkoholisierung, die zum Tatzeitpunkt mit einer wahrscheinlichen BAK von mindestens 2,13 Promille bis maximal 3,03 Promille (UA S. 23) angenommen wird, nicht ursächlich für die Tatbegehung war, lassen diese Ausführungen besorgen, dass das Landgericht von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln und der Anlasstat ausgegangen ist. Insbesondere hat das Landgericht verkannt, dass hierfür bereits eine Mitursächlichkeit und ein Einfluss des Hangs auf die Intensität der Tatausführung ausreicht. Bei einer Tatbegehung mit einem erheblich über 2 Promille liegenden BAK liegt ein symptomatischer Zusammenhang nahe, wenn der Täter - wie hier - erheblich unter dem Einfluss desjenigen berauschenden Mittels stand, hinsichtlich dessen auch sein Hang besteht. Das Landgericht hätte sich jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die festgestellte alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten Auswirkungen auf die Tatintensität hatte.

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3. Ergänzend weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu prüfen sein wird. Nachdem die Aufhebung des Ersturteils mit Senatsbeschluss vom 31. Juli 2018 erfolgte, die neue Hauptverhandlung aber erst nach einem Zeitablauf von fast 18 Monaten terminiert wurde, obwohl sich der Angeklagte seit 14. Mai 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet, drängt sich hier das Vorliegen einer solchen Verfahrensverzögerung auf. Damit hat sich das Landgericht bisher nicht auseinandergesetzt.

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4. Der Senat hielt es für angebracht, das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Raum

Fischer

Bär

Hohoff

Pernice