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5 StR 191/23 ECLI:DE:BGH:2023:180723B5STR191.23.0 KI-generiert

Reinstatement to the previous status after counsel's failure to file a timely criminal appeal

Geschäftsnummer 5 StR 191/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant's application for reinstatement to the previous status, ordering that the deadline to file the grounds of appeal for the revision against the Hamburg Regional Court's verdict of December 21, 2022, begins upon service of this order; the underlying dispute involved a second-instance conviction for especially severe aggravated extortion, aggravated robbery, and grievous bodily harm, where the defendant was sentenced to two years and nine months of imprisonment. The appeal was originally filed out of time because the initial defense counsel, despite having the mandate, failed to submit the revision notice by the statutory deadline of December 28, 2022, and the new counsel submitted it on January 4, 2023. The BGH applied § 44 StPO to grant reinstatement, finding that the defendant was not at fault for the missed deadline as the omission was attributable to the former counsel's error, and applied § 45 StPO to accept the out-of-time procedural step as validly cured since the missing action was promptly taken by the new counsel.

Legislator-Regeste

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§ 341 Abs. 1 StPO, § 44 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 267 Abs. 4 StPO; Reinstatement to the previous status after counsel's failure to file a timely criminal appeal: The appeal was originally filed out of time because the initial defense counsel, despite having the mandate, failed to submit the revision notice by the statutory deadline of December 28, 2022, and the new counsel submitted it on January 4, 2023. The BGH applied § 44 StPO to grant reinstatement, finding that the defendant was not at fault for the missed deadline as the omission was attributable to the former counsel's error, and applied § 45 StPO to accept the out-of-time procedural step as validly cured since the missing action was promptly taken by the new counsel.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Revision des Strafurteils Anwaltsverschulden gesetzliche Verfahrensfrist qualifizierter Raub Statusklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 341 Abs. 1 StPO

The deadline cited in the operative order for filing the revision, which was missed by the defendant.

§ 44 StPO

The legal basis cited in the operative order for granting the defendant reinstatement to the previous status.

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Volltext

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2022 gewährt.

2. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

[GRUENDE]

1. Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage eines bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung im zweiten Rechtsgang nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist am 21. Dezember 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt E. verkündet worden. Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO lief damit am 28. Dezember 2022 ab. Die Revision ist für den Angeklagten erst am 4. Januar 2023 durch Rechtsanwalt Ö. eingelegt worden.

Dieser hat zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung dieses Antrags ausgeführt, der Angeklagte habe mit Rechtsanwalt E. im Anschluss an die Urteilsverkündung ein Gespräch geführt, in dem er ihn gebeten habe, gegen das Urteil Revision einzulegen. In der 52. Kalenderwoche habe er dann mehrfach – erfolglos – versucht, Rechtsanwalt E. telefonisch zu erreichen. Erst am 2. Januar 2023 habe er seinen jetzigen Verteidiger Rechtsanwalt Ö. aufgesucht und diesen gebeten, das Revisionsverfahren durchzuführen. In dem darauffolgenden Gespräch zwischen Rechtsanwalt Ö. und Rechtsanwalt E. sei offenbar geworden, dass trotz entsprechenden Auftrags keine Revision eingelegt worden sei.

2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2022 zu gewähren (§ 44 StPO).

a) Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt, weil der Schriftsatz mit der Revisionseinlegung vom 3. Januar 2023 erst am 4. Januar 2023 – formgerecht – beim Landgericht einging. Nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist am 28. Dezember 2022 war das Rechtsmittel damit verfristet.

b) An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten, wie sein neuer Verteidiger fristgerecht vorgetragen hat und wie im Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), allerdings kein Verschulden. Nach der schriftsätzlichen Erklärung seines Instanzverteidigers war es auf dessen Verschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

c) Die versäumte Handlung hat der neue Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch