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5 StR 47/23 ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR47.23.0 KI-generiert

Admissibility of non-introduced police statistics on drug potency as general knowledge in criminal sentencing

Geschäftsnummer 5 StR 47/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant’s revision, overturning the sentencing and the findings regarding the active ingredient content of the narcotics, and remanding these aspects to a different chamber of the Landgericht Bremen for new proceedings, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the conviction and confiscation order intact. The dispute centered on whether the trial court could use a police criminal statistics document regarding average drug potency as evidence against the defendant, with the defendant arguing this violated the prohibition on using non-introduced documents. The decisive legal basis was § 261 StPO, which requires that a court’s decision be based solely on evidence established during the main proceedings under the rules of strict proof; the court held that the statistical average could not be treated as general knowledge or court expertise to bypass the formal requirement of introducing the document into the record, rendering the trial court's reliance on it a procedural error affecting the sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 249 Abs. 1 StPO, § 249 Abs. 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 353 StPO; Admissibility of non-introduced police statistics on drug potency as general knowledge in criminal sentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung Revision des Strafurteils Strafregister strafrechtliche Einziehung Rechtliche Aspekte Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Revisionsgrund: Verwertung einer nicht in den Prozess eingeführten Urkunde zu Lasten des Angeklagten

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. Juli 2022 im Strafausspruch mit den Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg. Denn das Landgericht hat sich bei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel auf eine Statistik des Landeskriminalamts Bremen für das Jahr 2020 gestützt, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung war.

a) Nach dem – von den Berufsrichtern der erkennenden Strafkammer in ihrer dienstlichen Erklärung zugestandenen – Revisionsvortrag des Beschwerdeführers wurde die Statistik weder durch Verlesung nach § 249 Abs. 1 StPO oder einen Inhaltsbericht der Vorsitzenden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 3 StR 410/80, BGHSt 30, 10) noch im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO oder der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.

b) Das Landgericht hat die in der polizeilichen Statistik erfassten Mittelwerte zum Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln daher zu Unrecht zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Denn das Tatgericht darf seiner Entscheidung über die Schuld- und Straffrage nach § 261 StPO nur die Erkenntnisse zugrunde legen, die es in der Hauptverhandlung nach den Regeln des Strengbeweises gewonnen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 StR 126/15, BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 5).

Soweit Berufsrichter in ihrer dienstlichen Erklärung auf die Gerichts- und Allgemeinkundigkeit des in der Statistik festgehaltenen durchschnittlichen Wirkstoffgehalts der in Rede stehenden Betäubungsmittel hingewiesen haben, kann dies unter den hier gegebenen Umständen die prozessordnungsgemäße Einführung der Urkunde nicht ersetzen. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen ohne förmliche Beweiserhebung als offenkundige – also gerichts- oder allgemeinkundige – Tatsachen zu verwerten (vgl. hierzu sowie zur Hinweispflicht des Tatgerichts BGH aaO; Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 StR 508/17, JR 2018, 579 mwN; Beschluss vom 27. Juli 2012 – 1 StR 68/12, NStZ 2013, 121). Aus dem mit der dienstlichen Erklärung nicht in Abrede gestellten Revisionsvortrag und den vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Urteilsgründen ergibt sich aber, dass das Landgericht die polizeiliche Statistik als „zum Gegenstand der Hauptverhandlung“ gemacht und die darin aufgelisteten Wirkstoffgehaltmittelwerte mithin gerade nicht als offenkundig behandelt hat.

2. Der Senat schließt angesichts des inmitten stehenden Handels mit Haschisch und Kokain im Kilobereich aus, dass der Schuldspruch auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Einziehungsausspruch wird von der Frage des Wirkstoffgehalts der Betäubungsmittel nicht berührt. Der Aufhebung unterliegt daher lediglich der Strafausspruch mit den Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel (§ 353 StPO). Im Übrigen sind die Feststellungen zum Strafausspruch nicht von dem Rechtsfehler betroffen und bleiben daher bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Sollte das neue Tatgericht für eine Schätzung des Wirkstoffgehalts der gehandelten Betäubungsmittel statistische Durchschnittwerte heranziehen, wird es in Betracht zu nehmen haben, dass das Geschäft im Fall 1 rückabgewickelt wurde, weil der Käufer nicht mit der Qualität der Betäubungsmittel „einverstanden“ war.

Cirener

Mosbacher

Köhler

RiBGH von Häfen ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.

Cirener

Werner