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2 StR 105/23 ECLI:DE:BGH:2023:040723B2STR105.23.0 KI-generiert

Multiple drug transactions via single rented storage facility constitute one act of assistance

Geschäftsnummer 2 StR 105/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, ordering the dismissal of proceedings in three specific instances and amending the guilt finding to 12 cases of aiding and abetting group drug trafficking and three cases of aiding and abetting non-small quantity drug trafficking, thereby upholding the total prison sentence of four years and six months against the defendant's claim that the initial conviction for 15 cases was excessive. The dispute arose from the defendant's appeal against a Landgericht Köln conviction for aiding and abetting group drug trafficking in non-small quantities, challenging the count of 15 separate offenses where the defendant had rented a garage used for storing narcotics. The decisive legal basis was the doctrine of a single criminal act (*einheitlicher Tatbeitrag*), under which the provision of a storage location for multiple transactions constituted a single act of assistance, rendering the separate counts for those transactions legally improper under § 154 StPO for procedural economy, although the overall sentence remained valid given the substantial number of remaining upheld individual convictions.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Multiple drug transactions via single rented storage facility constitute one act of assistance: The dispute arose from the defendant's appeal against a Landgericht Köln conviction for aiding and abetting group drug trafficking in non-small quantities, challenging the count of 15 separate offenses where the defendant had rented a garage used for storing narcotics. The decisive legal basis was the doctrine of a single criminal act (*einheitlicher Tatbeitrag*), under which the provision of a storage location for multiple transactions constituted a single act of assistance, rendering the separate counts for those transactions legally improper under § 154 StPO for procedural economy, although the overall sentence remained valid given the substantial number of remaining upheld individual convictions.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass Gehilfenschaft Überstellung verurteilter Personen strafrechtliche Einziehung Mietzinsherabsetzung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the operative order to declare the further parts of the revision unfounded and dismissed.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. August 2022 wird

a) das Verfahren, soweit es den Angeklagten S. betrifft, in den Fällen II. 19, 21 und 28 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 19, 21 und 28 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass in diesen Fällen das umgesetzte Rauschgift in der vom Angeklagten angemieteten, als Bunker genutzten Garage zwischengelagert war. Der Angeklagte hat insofern durch die Anmietung der Garage nur einen einheitlichen Tatbeitrag geleistet, durch den alle drei Umsatzgeschäfte gleichermaßen gefördert worden sind. Zusätzliche individuelle Tatbeiträge, die es rechtfertigen würden, dem Angeklagten die Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen, lassen sich – anders als in den übrigen ihm zur Last gelegten Fällen – den Urteilsgründen nicht entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 101/22 mwN). Auch wenn entsprechende Feststellungen möglicherweise noch getroffen werden könnten, gebieten prozessökonomische Erwägungen hier eine Teileinstellung des Verfahrens, da die dadurch bedingte Teiländerung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafen nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führen. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 15 Einzelstrafen (einmal drei Jahre neun Monate, dreimal drei Jahre drei Monate, einmal drei Jahre ein Monat, einmal drei Jahre, einmal zwei Jahre zehn Monate, zweimal zwei Jahre sechs Monate, einmal zwei Jahre fünf Monate, zweimal zwei Jahre vier Monate, zweimal ein Jahr sechs Monate und einmal acht Monate) ist auszuschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.

Franke

Appl

Krehl

Zeng

Grube