Mandatory crediting of fulfilled probationary voluntary work against aggregate custodial sentence under § 58(2) StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as unfounded regarding the underlying conviction but ordered the lower court judgment to be amended to credit 120 hours of voluntary work performed under a prior suspended sentence's probationary obligation against the new combined custodial sentence of five years and 30 days. The dispute concerned whether a court is required to offset such probationary compliance hours against a subsequent aggregate sentence in criminal sentencing proceedings. Relying on § 58(2) sentence 2 of the German Criminal Code, the court held that this credit is mandatory and not discretionary, distinguishing it from § 56f(3) sentence 2, and exercised its power under § 354(1) of the Code of Criminal Procedure to directly apply the credit using the assessment standard of the Baden-Württemberg State Decree on Substitute Imprisonment by Work.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Mandatory crediting of fulfilled probationary voluntary work against aggregate custodial sentence under § 58(2) StGB: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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KI-generiertVolltext
Anrechnung einer erfüllten Bewährungsauflage
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2017 erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhängte erste Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren mit 30 Tagen angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGH, Urteil vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381; Beschlüsse vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09 und vom 18. Juli 2007 - 2 StR 256/07). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da alle erforderlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden, hat der Senat den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen und kann die Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH, Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR 274/00, NStZ 2001, 163, 164 mwN). Er bemisst den Anrechnungsmaßstab in Orientierung an § 7 Abs. 1 Satz 1 der Baden-Württembergischen Landesverordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl 2009, S. 338). Es ist auszuschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre, zumal da die erbrachten Arbeitsstunden bereits bei der Gesamtstrafenbemessung strafmildernd berücksichtigt wurden.
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