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5 StR 147/23 ECLI:DE:BGH:2023:050723B5STR147.23.0 KI-generiert

Extraterritorial Application of German Criminal Law to Fraud Negotiated Domestically and Executed Abroad

Geschäftsnummer 5 StR 147/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) rejected the defendant's appeal against a conviction for habitual gang fraud, upholding the judgment of the Landgericht Itzehoe and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute centered on whether German criminal jurisdiction applied to fraud offenses committed in Switzerland but negotiated in Germany. The court ruled that German law applies under § 3 and § 9 Abs. 1 StGB because the acts were agreed upon in Germany; since habitual fraud constitutes a "crime" (Verbrechen) under § 12 Abs. 1 StGB, the agreement itself is independently punishable under § 30 Abs. 2 StGB, establishing a valid domestic jurisdictional basis that persists even after the offense is fully executed abroad.

Legislator-Regeste

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§ 3 StGB, § 9 Abs. 1 StGB, § 12 Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 2 StGB; Extraterritorial Application of German Criminal Law to Fraud Negotiated Domestically and Executed Abroad: Gemessen daran wurden die verfahrensgegenständlichen Taten auch im Inland begangen. Nach den Urteilsfeststellungen wurden die konkreten Taten jeweils in Deutschland verabredet und anschließend in der Schweiz abredegemäß ausgeführt. Da es sich bei den abgeurteilten gewerbsmäßigen Bandenbetrugstaten nach § 263 Abs. 1 und 5 StGB um Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB handelte, war gemäß § 30 Abs. 2 StGB bereits deren Verabredung in Deutschland (selbständig) strafbar. Der Umstand, dass die Verabredung nicht nur getroffen, sondern auch noch verwirklicht worden ist, kann aber den einmal begründeten Tatort nicht wieder beseitigen, sondern fügt ihm lediglich einen weiteren Tatort, nämlich den der Begehung des verabredeten Deliktes, hinzu (vgl. BGH aaO).

Schlagwörter

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strafbare Handlung Betrug Fremdes Recht internationale Betrugsermittlung E-Justice Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 1. September 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Zwar wurden die verfahrensgegenständlichen Taten des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in der Schweiz begangen. Das steht der Geltung deutschen Strafrechts aber nicht entgegen.

Nach § 3 StGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden. Eine Tat ist gemäß § 9 Abs. 1 StGB an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Handlungsort im Sinne dieser Norm ist mithin jeder Ort, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung vornimmt, sofern damit die Schwelle zum Versuchsstadium überschritten ist. Dagegen reichen bloße Vorbereitungshandlungen im Inland nicht aus, um die deutsche Strafgewalt zu begründen, es sei denn, dass diese Handlungen selbständig mit Strafe bedroht sind oder aber es sich um mittäterschaftliche Beiträge eines anderen Tatbeteiligten zu der im Ausland vollzogenen Tat handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – 3 StR 265/17, BGHR StGB § 9 Abs. 1 Tatort 7 mwN). Tatort eines Verbrechens ist mithin auch der Ort, an dem es verabredet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1992 – 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 89 f.).

Gemessen daran wurden die verfahrensgegenständlichen Taten auch im Inland begangen. Nach den Urteilsfeststellungen wurden die konkreten Taten jeweils in Deutschland verabredet und anschließend in der Schweiz abredegemäß ausgeführt. Da es sich bei den abgeurteilten gewerbsmäßigen Bandenbetrugstaten nach § 263 Abs. 1 und 5 StGB um Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB handelte, war gemäß § 30 Abs. 2 StGB bereits deren Verabredung in Deutschland (selbständig) strafbar. Der Umstand, dass die Verabredung nicht nur getroffen, sondern auch noch verwirklicht worden ist, kann aber den einmal begründeten Tatort nicht wieder beseitigen, sondern fügt ihm lediglich einen weiteren Tatort, nämlich den der Begehung des verabredeten Deliktes, hinzu (vgl. BGH aaO).

Gericke

Mosbacher

Köhler

RiBGH von Häfen isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.Gericke

Werner