Admissibility of police reports without handwritten signatures and evidentiary standards for appellate proof of physical dimensions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant’s revision and his immediate complaint against the cost allocation of the Hamburg Regional Court’s December 20, 2017 conviction, ordering the defendant to bear the costs of legal proceedings. The dispute centered on procedural challenges, specifically a claim that a police report from November 16, 2013, was defectively introduced into the main hearing without a handwritten signature, and a motion for evidence regarding the dimensions of drill holes based on expert opinion. The court held that the police report was validly introduced under § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, as the statutory provision does not require a specific signature form, and the document clearly identified the author through printed text. Additionally, the evidence motion failed to meet the requirements of § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO because the appellant failed to submit the photographs and police/investigation reports upon which the trial court had based its findings regarding the hole sizes.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO; Admissibility of police reports without handwritten signatures and evidentiary standards for appellate proof of physical dimensions: Die Beweisantragsrüge betreffend die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Größe der Bohrlöcher genügt auch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Beschwerdeführer legt weder die Fotografien von den Bohrlöchern vor, unter anderem aus denen sich deren Größe ergeben soll, noch die Tatort- und Ermittlungsberichte, auf die - neben den Fotografien - die Strafkammer ihre Feststellungen zur Größe der Bohrlöcher von mindestens 8 mm bis maximal 12 mm gestützt hat (UA S. 45).
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KI-generiertVolltext
Rüge einer fehlerhaften Einführung eines Polizeiberichts in die Hauptverhandlung
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 sowie dessen sofortige Beschwerde gegen die im genannten Urteil getroffene Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Beweisantragsrüge betreffend die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Größe der Bohrlöcher genügt auch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Beschwerdeführer legt weder die Fotografien von den Bohrlöchern vor, unter anderem aus denen sich deren Größe ergeben soll, noch die Tatort- und Ermittlungsberichte, auf die - neben den Fotografien - die Strafkammer ihre Feststellungen zur Größe der Bohrlöcher von mindestens 8 mm bis maximal 12 mm gestützt hat (UA S. 45).
2. Mit der Rüge einer fehlerhaften Einführung des Polizeiberichts vom 16. November 2013 in die Hauptverhandlung kann der Angeklagte aus den durch den Generalbundesanwalt genannten Gründen nicht durchdringen. Zwar war der Bericht von dem Polizeibeamten nicht handschriftlich unterzeichnet. Er beginnt jedoch mit dem Aufdruck: „Sachbearbeiter: A. PK“ und endet mit „A. , PK“. Damit ist klar erkennbar, auf wessen Erkenntnissen die in dem Bericht beschriebenen Vorgänge beruhen. Eine besondere (Unterschrifts-)Form der in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO bezeichneten Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden erfordert die Vorschrift nicht (vgl. LR-Stuckenberg, 26. Aufl., § 256 Rn. 40 mwN). Dass ein bloßer Entwurf in Rede stand, kann ausgeschlossen werden.
Mutzbauer
Schneider
König
Mosbacher
Köhler