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4 StR 125/23 ECLI:DE:BGH:2023:030823B4STR125.23.0 KI-generiert

Waiver of defendant's personal appearance in criminal revision proceedings based on effective representation and legal review limitation

Geschäftsnummer 4 StR 125/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) issued a procedural order declining to compel the personal appearance of the detained defendant at the oral hearing for the prosecution's appeal against a lower court's conviction. The dispute concerns a revision appeal by the public prosecutor challenging a Landgericht judgment that sentenced the defendant to a total of seven and a half years' imprisonment for trafficking narcotics in non-small quantities on 18 occasions, trafficking narcotics, and intentional unauthorized exercise of control over a war weapon, alongside an order for confiscation. Relying on § 337 StPO and § 350 StPO, the Senate determined that the appeal is limited to legal review and that the presence of the defense counsel at the hearing satisfies the requirements of effective defense and equality of arms, rendering the defendant's physical appearance unnecessary under the specific circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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§ 337 StPO; Waiver of defendant's personal appearance in criminal revision proceedings based on effective representation and legal review limitation: Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere, in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da sein Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 ‒ 3 StR 77/20; Beschluss vom 2. April 2019 ‒ 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 350 Rn. 10).

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Betäubungsmittelstrafzumessung Verzicht auf mündliche Verhandlung strafrechtliche Einziehung Verfahrensbeschränkungen Vertretung ohne Vollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zur Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft vorzuführen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Maßregel angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den 17. August 2023 anberaumt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat durch seinen Verteidiger Interesse daran bekundet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere, in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da sein Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 ‒ 3 StR 77/20; Beschluss vom 2. April 2019 ‒ 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 350 Rn. 10).

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