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1 StR 472/22 ECLI:DE:BGH:2023:160523B1STR472.22.1 KI-generiert

Confiscation of VAT Evasion Proceeds: Limitation to Account Credits for Non-Taxpayer Intermediaries

Geschäftsnummer 1 StR 472/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially reversed the Hamburg Regional Court’s judgment, reducing the ordered confiscation of criminal proceeds from €19,131,547.81 to €19,046,570.61 and dismissing the further portions of the revision as unfounded. The dispute concerned the calculation of confiscatable proceeds in a case of VAT evasion via false pre-declarations, where the defendant argued that the lower court had erroneously included tax savings in the amount attributed to a non-taxable entity that merely received bank transfers, as well as raising procedural issues regarding the court’s failure to discuss a specific audio recording and the scope of liability for a separate evasion attempt. The court held that while confiscation generally extends to tax savings resulting from unjustified netting, the specific entity involved was not the liable taxpayer and therefore could only have acquired transferred account credits, not tax savings, necessitating a reduction in the confiscation amount; regarding the procedural review, the court ruled that the failure to explicitly mention a piece of evidence in the judgment did not constitute a violation of the duty to exhaustively evaluate evidence unless its consideration was unavoidable, and that the extent of a separate evasion attempt regarding April 2020 was irrelevant to the confiscation order as it was not part of the original confiscation scope.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 431 Abs. 1 StPO; Confiscation of VAT Evasion Proceeds: Limitation to Account Credits for Non-Taxpayer Intermediaries: The dispute concerned the calculation of confiscatable proceeds in a case of VAT evasion via false pre-declarations, where the defendant argued that the lower court had erroneously included tax savings in the amount attributed to a non-taxable entity that merely received bank transfers, as well as raising procedural issues regarding the court’s failure to discuss a specific audio recording and the scope of liability for a separate evasion attempt. The court held that while confiscation generally extends to tax savings resulting from unjustified netting, the specific entity involved was not the liable taxpayer and therefore could only have acquired transferred account credits, not tax savings, necessitating a reduction in the confiscation amount; regarding the procedural review, the court ruled that the failure to explicitly mention a piece of evidence in the judgment did not constitute a violation of the duty to exhaustively evaluate evidence unless its consideration was unavoidable, and that the extent of a separate evasion attempt regarding April 2020 was irrelevant to the confiscation order as it was not part of the original confiscation scope.

Schlagwörter

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Steuerhinterziehung Einbezug der Mehrwertsteuer strafrechtliche Einziehung Ertrag beschränkte Steuerpflicht E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited as the procedural basis for the partial alteration of the sentence regarding the confiscation order.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for dismissing the remainder of the revision as unfounded.

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Volltext

Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung: Einziehung des Wertes von Taterträgen; Unterscheidung zwischen dem Steuerpflichtigen und weiteren Einziehungsbeteiligten

[TENOR]

1. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2022 im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.046.570,61 € angeordnet wird; die darüberhinausgehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.131.547,81 € angeordnet. Ihre hiergegen eingelegte Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist ihr Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Einziehungsentscheidung ist geringfügig abzuändern. Wegen der Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 mit dem (erreichten) Ziel einer ungerechtfertigten Vorsteuervergütung (Fall 13 der Urteilsgründe) hat das Landgericht die Einziehung eines Geldbetrages angeordnet, der den der Einziehungsbeteiligten zugeflossenen Betrag übersteigt. Zwar ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, bei ungerechtfertigter Geltendmachung von Vorsteuer die Einziehung nicht auf einen etwaigen Vorsteuerüberhang begrenzt, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf die infolge ungerechtfertigter Saldierung ersparte Steuer (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. April 2023 – 1 StR 14/23 Rn. 15 und vom 25. März 2021 – 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 10). Die Einziehungsbeteiligte war aber selbst nicht Steuerpflichtige, sondern erhielt die ihr zugeflossenen Beträge von der Steuerpflichtigen, der weiteren Einziehungsbeteiligten A. Holding; sie konnte also von vornherein nur – weiterüberwiesene – Kontogutschriften erlangen, aber keine Steuerersparnisse.

2. Im Übrigen ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts auszuführen:

a) Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht hätte im Urteil eine in der Hauptverhandlung abgespielte Gesprächsaufzeichnung erörtern müssen, ist – ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit (§ 431 Abs. 1 StPO; vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 455/22 Rn. 11 f. mN) – jedenfalls unbegründet.

Allein aus dem Umstand, dass ein Beweismittel in den Urteilsgründen unerwähnt bleibt, ist nicht zu schließen, dass es im Rahmen der Beweisbewertung übergangen worden ist. Gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise wird nur dann verstoßen, wenn sich die Erörterung des Beweisinhalts mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21 Rn. 50 und vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 12; je mwN). Hier erscheint schon zweifelhaft, ob der Gesprächsinhalt über Gewinnmargen überhaupt Folgerungen zu den Vorstellungen des Angeklagten von dem Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Lieferungen zulässt. Jedenfalls kommt ihm in der Gesamtschau ersichtlich kein derart hoher Beweiswert zu, als dass das Landgericht in den Urteilsgründen darauf hätte eingehen müssen.

b) In welchem Umfang der Angeklagte versuchte, die Umsatzsteuer zugunsten der Einziehungsbeteiligten A. Holding für April 2020 zu hinterziehen (Fall 17 der Urteilsgründe), kann bei der Vermögensabschöpfung offenbleiben. Denn diese Tat ist bereits nicht Gegenstand der Einziehungsanordnung.

Jäger

Bellay

Fischer

Bär

Leplow