Duty to discuss omitted audio evidence in judgment and relevance of tax fraud specifics to confiscation scope
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the appeal by the confiscation participant, thereby upholding the Hamburg Regional Court’s judgment and ordering the appellant to bear the costs of the proceedings. The dispute centered on an attempted revenue tax fraud for April 2020 and the validity of a confiscation order, where the appellant raised a complaint under § 261 StPO regarding the trial court's failure to discuss a specific conversation recording in its judgment. The court found the Inbegriffsrüge unfounded, ruling that the omission of a piece of evidence from the judgment does not per se violate the duty to evaluate evidence unless the discussion was compellingly necessary given the other findings, which was not the case here as the recording lacked sufficient probative value. Additionally, the court held that the precise extent of the tax evasion attempt was immaterial for the asset recovery analysis because the specific offense was not subject to the confiscation order in the first place.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 261 StPO, § 431 Abs. 1 StPO; Duty to discuss omitted audio evidence in judgment and relevance of tax fraud specifics to confiscation scope: a) Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht hätte im Urteil eine in der Hauptverhandlung abgespielte Gesprächsaufzeichnung erörtern müssen, ist – ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit (§ 431 Abs. 1 StPO; vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 455/22 Rn. 11 f. mN) – jedenfalls unbegründet.
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KI-generiertVolltext
Die Revision der Einziehungsbeteiligten A. Holding gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist auszuführen:
a) Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht hätte im Urteil eine in der Hauptverhandlung abgespielte Gesprächsaufzeichnung erörtern müssen, ist – ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit (§ 431 Abs. 1 StPO; vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 455/22 Rn. 11 f. mN) – jedenfalls unbegründet.
Allein aus dem Umstand, dass ein Beweismittel in den Urteilsgründen unerwähnt bleibt, ist nicht zu schließen, dass es im Rahmen der Beweisbewertung übergangen worden ist. Gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise wird nur dann verstoßen, wenn sich die Erörterung des Beweisinhalts mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21 Rn. 50 und vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 12; je mwN). Hier erscheint schon zweifelhaft, ob der Gesprächsinhalt über Gewinnmargen überhaupt Folgerungen zu den Vorstellungen des Angeklagten von dem Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Lieferungen zulässt. Jedenfalls kommt ihm in der Gesamtschau ersichtlich kein derart hoher Beweiswert zu, als dass das Landgericht in den Urteilsgründen darauf hätte eingehen müssen.
b) In welchem Umfang der Angeklagte versuchte, die Umsatzsteuer zugunsten der Einziehungsbeteiligten A. Holding für April 2020 zu hinterziehen (Fall 17 der Urteilsgründe), kann bei der Vermögensabschöpfung offenbleiben. Denn diese Tat ist bereits nicht Gegenstand der Einziehungsanordnung.
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