Interpretation of "Hang" under § 64 StGB: Social dangerousness over health impairment and relevance of temporary abstinence in drug-related offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Revision upheld the defendant's conviction for drug trafficking and possession in non-quantities and affirmed the three-and-a-half-year prison sentence and confiscation of proceeds, but vacated the Landgericht Koblenz's decision regarding the disposition of the defendant's post-sentence status, remanding the case for a new hearing on the mandatory consideration of commitment to a detoxification institution under § 64 StGB. The dispute centered on whether the defendant, who purchased both quantities for resale and for personal consumption exceeding statutory thresholds, met the legal criteria for a "tendency" (Hang) to excessive substance use, challenging the trial court's finding that the absence of severe health or professional impairment and periods of abstinence negated such a tendency. The court held that the trial court applied an erroneous legal standard by requiring immediate, severe impairment, clarifying that a tendency is established by social dangerousness and that temporary abstinence or non-daily use does not preclude a finding of excessive consumption, particularly given the expert findings of long-term dependency, tolerance, and the defendant's self-acknowledged addiction.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 1 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 246a StPO; Interpretation of "Hang" under § 64 StGB: Social dangerousness over health impairment and relevance of temporary abstinence in drug-related offenses: The dispute centered on whether the defendant, who purchased both quantities for resale and for personal consumption exceeding statutory thresholds, met the legal criteria for a "tendency" (Hang) to excessive substance use, challenging the trial court's finding that the absence of severe health or professional impairment and periods of abstinence negated such a tendency. The court held that the trial court applied an erroneous legal standard by requiring immediate, severe impairment, clarifying that a tendency is established by social dangerousness and that temporary abstinence or non-daily use does not preclude a finding of excessive consumption, particularly given the expert findings of long-term dependency, tolerance, and the defendant's self-acknowledged addiction.
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KI-generiertThe dispositive explicitly mandates that the case be remanded for a new hearing and decision specifically regarding the placement of the defendant in a detoxification institution under this provision.
Cited in the introductory section of the dispositive to characterize the portion of the appeal as unfounded and thereby justifying its rejection.
Cited to establish that the remand order for the placement in a detoxification institution is permissible even though only the defendant filed the appeal, limiting the scope of the appellate review.
Volltext
Vorliegen eines Hangs bei Betäubungsmitteldelikten
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2018
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es den Wert der Taterträge in Höhe von 10.525 € eingezogen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den zu Fall II.1.c) der Urteilsgründe (Tat 3) rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kaufte der Angeklagte neben der zum Weiterverkauf bestimmten nicht geringen Menge Amphetamin und Marihuana auch 200 g Marihuana zum Eigenkonsum. Da sowohl die Handelsmenge als auch die Eigenverbrauchsmenge jeweils oberhalb des Grenzwertes für die nicht geringe Menge lagen, hat er sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht; als Qualifikation verdrängt diese Vorschrift den Erwerb von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; vom 13. März 2013 - 4 StR 547/12, juris Rn. 8; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29a Rn. 205 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sicher auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte insoweit bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abzusehen, hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:
"a) Schon die Ausführungen im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit (UA S. 15 f.), es lägen unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen eine mehr als zwölf Monate andauernde Abhängigkeit, ein starkes Verlangen und eine Art Zwang zum Konsum psychotroper Substanzen, eine verminderte Kontrolle über den Substanzgebrauch, eine Toleranzentwicklung gegenüber den Wirkungen der Substanzen und eine Einengung auf den Substanzgebrauch und ein anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen sowie Entzugserscheinungen vor, sind mit der Bewertung eines fehlenden Hanges nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen.
b) Darüber hinaus legt die Kammer einen unzureichenden Maßstab des Hanges i.S.d. § 64 StGB zu Grunde, wenn sie meint, dieser setze stets einen Konsum voraus, durch den Gesundheit sowie Arbeit- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden (UA S. 23). Denn ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 3 StR 645/17 -, juris m.w.N.). Wenngleich erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommt und in der Regel mit übermäßigen Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus (Senat, aaO).
c) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass aus mehreren Laborbefunden eine zwischenzeitliche Suchtmittelabstinenz hervorgehe, ist dies für die Frage des Vorliegens eines Hanges nicht entscheidend. Denn auch Intervalle der Abstinenz stehen der Annahme eines Hanges nicht entgegen (Senat, aaO; BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2012 - 5 StR 87/12 -, NStZ-RR 2012, 271; vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10 -, NStZ-RR 2010, 216). Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 3 StR 645/17 -, juris). Gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte selbst als suchtkrank ansieht (UA S. 17), er nach wie vor unter Suchtdruck steht (vgl. UA S. 23) und er sich um eine dauerhafte Abstinenz erst bemüht (UA S. 23), kommt den Laborbefunden - wie auch das Landgericht erkannt hat - nicht mehr als die Bedeutung einer Momentaufnahme zu.“
Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Erwägungen an.
3. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ist, sind nicht ersichtlich. Da auch die für die Anordnung der Maßregel erforderliche Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) angesichts der festgestellten hohen Therapiemotivation des Angeklagten nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden.
Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (
§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO
;
BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90
,
BGHSt 37, 5, 9
; Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
5 StR 485/07
,
NStZ-RR 2008, 107
); er hat die Nichtanwendung des
§ 64 StGB
nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Schäfer
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