Competence of § 279 StGB aF to exclude document forgery liability for presenting forged vaccination cards
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Division (1st Criminal Senate) returned the case to the Karlsruhe High Court without providing a substantive ruling on the legal question, as the basis for referral ceased to exist. The dispute concerned whether the presentation of a forged vaccination card at a pharmacy to obtain a digital certificate for the purpose of falsely representing complete immunization is excluded from liability for document forgery under § 267(1) German Criminal Code by the specialized, privileged offense of fraud relating to vaccination records under § 279 StGB (in its version valid until November 23, 2021). The matter arose from a lower court conviction for document forgery that the appellate court intended to uphold based on conflicting case law from another High Court. The decisive legal basis is the prior Federal Court of Justice judgment of July 12, 2023, which established that no "blocking effect" (Sperrwirkung) via privileging specialization exists under § 279 StGB against the general document forgery provision, thereby ensuring uniformity of legal application and rendering the referral question moot.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 267 Abs. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 279 StGB; Competence of § 279 StGB aF to exclude document forgery liability for presenting forged vaccination cards: Das Oberlandesgericht Karlsruhe beabsichtigt, die vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach eingelegte Revision entsprechend dem Antrag des Generalstaatsanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Juni 2022 – 207 StRR 155/22 gehindert, das eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB verneint, weil insoweit § 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine privilegierende Sperrwirkung gegenüber § 267 Abs. 1 StGB entfalte.
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KI-generiertVolltext
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgegeben.
[GRUENDE]
I. 1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine Sperrwirkung im Sinne einer privilegierenden Spezialität entfalten, die bei Vorlage eines Impfausweises mit gefälschten Eintragungen über den Erhalt von Covid-19 Schutzimpfungen in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Covid-19-Impfzertifikats einen Rückgriff auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB ausschließt und somit einer Verurteilung nach dieser Vorschrift entgegensteht.
2. Das Amtsgericht Lörrach hatte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen legte der Angeklagte am 3. November 2021 einer Mitarbeiterin der P. -Apotheke in W. einen auf ihn ausgestellten Impfpass vor, in dem zwei Eintragungen zu seinem Impfstatus gefälscht waren. Hiermit beabsichtigte er, seinen vollständigen Covid-19-Impfschutz vorzutäuschen, um ein digitales Impfzertifikat zu erlangen. Die Apothekenmitarbeiterin erkannte jedoch die Fälschung und verständigte die Polizei.
3. Das Oberlandesgericht Karlsruhe beabsichtigt, die vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach eingelegte Revision entsprechend dem Antrag des Generalstaatsanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Juni 2022 – 207 StRR 155/22 gehindert, das eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB verneint, weil insoweit § 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine privilegierende Sperrwirkung gegenüber § 267 Abs. 1 StGB entfalte.
4. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage entsprechend der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zu entscheiden.
II. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgegeben.
1. Die Voraussetzungen der Vorlage sind nicht mehr gegeben. Denn der Senat hat durch Urteil vom 12. Juli 2023 (1 StR 260/22) entschieden, dass in Sachverhaltsgestaltungen, in denen der gefälschte Impfpass in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats vorgelegt wird, eine Sperrwirkung durch eine privilegierende Spezialität des § 279 StGB aF gegenüber dem allgemeinen Urkundstatbestand des § 267 Abs. 1 StGB nicht gegeben ist. Der Senat ist hierbei der grundlegenden Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) gefolgt, der eine entsprechende Strafbarkeit durch den Fälscher des Impfausweises zu beurteilen hatte.
2. Damit sind die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG entfallen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sichern, ist erreicht, wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof entschieden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 230/18 Rn. 5 mwN). Eine wiederholte Entscheidung der Rechtsfrage ist nicht veranlasst.
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