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1 StR 260/22 ECLI:DE:BGH:2023:120723U1STR260.22.0 KI-generiert

Scope of specialized forgery offenses and blocking effect of unmet health certificate provisions under § 267 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 260/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division overturned the Landgericht Hechingen’s acquittal and remanded the case to the Amtsgericht Balingen for a new trial, ruling in favor of the public prosecutor. The dispute concerned whether the defendant’s presentation of a forged vaccination certificate containing entries for unadministered COVID-19 vaccines to a pharmacy employee for a digital proof of vaccination constituted forgery of documents under § 267 StGB. The lower court had acquitted the defendant on the ground that the specialized provisions on health certificates (§§ 277–279 StGB, old version) barred application of the general forgery statute via the doctrine of privileged specialty, despite the fact that the presentation did not occur before a competent authority or insurance company. The supreme court rejected this view, aligning with the 5th Criminal Division’s precedent that forging health certificates under § 277 StGB (old version) does not stand in a relation of privileged specialty to forgery under § 267 StGB, thereby allowing the general offense to apply when the specific statutory elements are not fully met.

Legislator-Regeste

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§ 277 StGB, § 278 StGB, § 279 StGB, § 267 StGB, § 354 Abs. 3 StPO; Scope of specialized forgery offenses and blocking effect of unmet health certificate provisions under § 267 StGB: Entgegen der Ansicht des Landgerichts sperrt der Tatbestand des § 277 Var. 2 und 3 StGB aF und auch der des § 279 StGB aF den Rückgriff auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht. Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs an, wonach das Fälschen von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB aF zur Urkundenfälschung nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität steht (BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 39 ff., zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Nichts Anderes kann für den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB aF gelten, der tatbestandlich die Voraussetzungen des § 277 StGB aF zum Inhalt hat.

Schlagwörter

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Fälschung von Ausweisen Gesundheitszeugnis strafbare Handlung Krankenversicherung gesetzliche Voraussetzungen Parteistellung der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 11. April 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Strafrichter – Balingen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen und auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Am 8. November 2021 legte der Angeklagte einer Apothekenmitarbeiterin in S. ein auf seinen Namen ausgestelltes gelbes Impfbuch, in dem zwei Eintragungen zu tatsächlich nicht erfolgten Schutzimpfungen gegen Covid-19 enthalten waren, vor, um die Ausstellung eines digitalen Impfnachweises zu erlangen. Ein solcher Nachweis wurde dem Angeklagten jedoch nicht ausgestellt, da die Apothekenmitarbeiterin, die Zeugin H. , das Falsifikat erkannte.

Der Täter der Fälschung konnte nicht ermittelt werden.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil er durch den festgestellten Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt habe. Eine Strafbarkeit wegen des Fälschens von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB, des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB sowie des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB, jeweils in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 13. November 1998, scheide aus, da u.a. die Vorlage des Falsifikats nicht bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft erfolgt sei. Wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB habe der Angeklagte nicht verurteilt werden können, weil die Vorschriften der § 277 StGB aF und § 279 StGB aF zu § 267 StGB im Verhältnis der privilegierenden Spezialität stünden. Ein Rückgriff auf den Tatbestand der Urkundenfälschung sei ausgeschlossen, da § 277 StGB aF eine Sperrwirkung entfalte, auch wenn dessen Tatbestand nicht vollständig erfüllt sei.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

1. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verneint.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sperrt der Tatbestand des § 277 Var. 2 und 3 StGB aF und auch der des § 279 StGB aF den Rückgriff auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht. Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs an, wonach das Fälschen von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB aF zur Urkundenfälschung nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität steht (BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 39 ff., zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Nichts Anderes kann für den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB aF gelten, der tatbestandlich die Voraussetzungen des § 277 StGB aF zum Inhalt hat.

2. Die Aufhebung des Freispruchs führt zur Aufhebung der Feststellungen, da der freigesprochene Angeklagte die ihn belastenden Feststellungen nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte.

3. Der Senat macht nach Klärung der Rechtsfrage von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das nunmehr zuständige Amtsgericht – Strafrichter – Balingen zurückzuverweisen.

Jäger

Bellay

Wimmer

Allgayer

Munk