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AnwZ (Brfg) 2/18 ECLI:DE:BGH:2018:200718BANWZ.BRFG.2.18.0 KI-generiert

Inadmissibility of appeal for lack of mandatory representation by qualified attorney in attorney disciplinary proceedings

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 2/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's application for leave to appeal as inadmissible, with the plaintiff bearing the costs of the proceedings and the procedural value set at €5,000. The dispute concerned a claim by the plaintiff against the defendant for information regarding a complaint procedure under § 73 Abs. 3 BRAO, which the Administrative Court of Hesse had previously rejected by court order. The decisive legal basis for the dismissal was the plaintiff's lack of postulation capacity, as it was represented by a liquidator rather than a qualified attorney or university law professor as mandated for proceedings before the Federal Court of Justice in matters concerning the Administrative Courts, pursuant to § 112e, § 112c Abs. 1 BRAO, and § 67 Abs. 4 VwGO, which requires mandatory representation by authorized legal professionals in such appellate instances.

Legislator-Regeste

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§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO, § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG; Inadmissibility of appeal for lack of mandatory representation by qualified attorney in attorney disciplinary proceedings: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Information über ein von ihr angestrengtes Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 3 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. September 2017 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin, vertreten durch ihren Liquidator, auf Zulassung der Berufung. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 3. April 2018 abgelehnt.

Schlagwörter

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Anwaltsdisziplinarverfahren Anwaltszwang administrative Entlassung Vertretung ohne Vollmacht Rechtsfähigkeit Prozessfähigkeit
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Volltext

Liquidator in Verfahren um Zulassung der Berufung nicht vertretungsbefugt

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Information über ein von ihr angestrengtes Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 3 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. September 2017 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin, vertreten durch ihren Liquidator, auf Zulassung der Berufung. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 3. April 2018 abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin hinsichtlich ihres Rechtsmittels nicht postulationsfähig ist.

1. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO steht der Bundesgerichtshof im Rechts-mittelverfahren gegen Endentscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels bei der Ausgangsinstanz. Vertretungsbefugt sind - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fallgruppen des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 VwGO - Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine Vertretung durch Personen mit Befähigung zum Richteramt lässt die Verwaltungsgerichtsordnung nur bei Behörden und Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber bei solchen des Privatrechts zu (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2. Eine Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgte nicht. Hierauf wurde die Klägerin mit Verfügung vom 22. Mai 2018 hingewiesen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

Limperg

Lohmann

Remmert

Schäfer

Wolf