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6 StR 650/21 ECLI:DE:BGH:2022:230222B6STR650.21.0 KI-generiert

Forfeiture of Drug Trafficking Proceeds and Mandatory Assessment of Therapeutic Detention Duration Limits

Geschäftsnummer 6 StR 650/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, ordering that the Landgericht Hannover's judgment of September 17, 2021, be modified to reduce the forfeiture of value of criminal proceeds to €648,290 and remanding the case to another chamber of the same court for new proceedings regarding the mandatory assessment of placement in a detoxification institution under § 64 StGB. The defendant, convicted of 17 counts of drug trafficking involving non-trivial quantities and sentenced to a total custodial term of six years and nine months, challenged the forfeiture order and the failure to impose therapeutic detention. The Court held that the forfeiture could not cover proceeds from two specific cases where the court had failed to definitively establish the resale of drugs, precluding seizure under § 74(2), § 74c(1) StGB in conjunction with § 33(1) BtMG; furthermore, the initial refusal to order therapeutic detention was legally defective because the trial court’s prognosis regarding the success of treatment and the applicable maximum duration under § 67d(1) StGB was based on an incorrect assumption of therapy length, necessitating a re-examination of the statutory prerequisites of § 64 StGB, including the symptomatic connection between the addiction and the offense.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 74c Abs. 1 StGB, § 64 StGB, § 64 Satz 2 StGB; Forfeiture of Drug Trafficking Proceeds and Mandatory Assessment of Therapeutic Detention Duration Limits: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Verwirkung strafbare Handlung strafprozessuale Haft Reihenfolge der Pfändung Drogensucht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafurteil wegen Betäubungsmitteldelikten: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Entziehungsbehandlung; Einziehung von Wertersatz oder Tatobjekten

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. September 2021

a) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass lediglich ein Betrag in Höhe von 648.290 Euro eingezogen wird,

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der auf „§§ 73, 73c, 73d in Verbindung mit § 33 BtMG“ gestützte Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Änderung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Das Landgericht hat in den Fällen 1 und 4 der Urteilsgründe einen Weiterverkauf der vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel ausdrücklich nicht sicher feststellen können (UA S. 52). Demnach ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass ihm in diesen Fällen kein Veräußerungserlös zugeflossen ist. Eine Einziehung des Wertes der erlangten Betäubungsmittel nach § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 33 Satz 1 BtMG scheitert daran, dass diese nicht im Eigentum des Angeklagten standen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 1985 – 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233).

2. Die Nichtanordnung einer Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Soweit die Strafkammer das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) damit begründet, dass‚ fraglich (sei), ob angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Dauer der anzurechnenden Untersuchungshaft die Therapie innerhalb der verlängerten Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB möglich wäre‘ (UA S. 50), bleibt offen, welche Therapiedauer sie zugrunde legt. Die Strafkammer teilt im Anschluss an die (nicht näher begründete) sachverständige Einschätzung lediglich mit, dass bei Mitbehandlung der ‚Dissozialität‘ des Angeklagten‚ eine langfristige Therapie angezeigt (sei), die die Therapiedauer von zwei bzw. zweieinhalb Jahren um mehr als das Doppelte überschreiten würde‘ (UA S. 49);…

Da die Therapiehöchstdauer bei der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten gemäß § 67d Abs. 1 Sätze 1 und 3 StGB sechs Jahre und sechs Monate beträgt und damit nicht unerheblich über fünf Jahren liegt, ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Strafkammer bei ihrer Erfolgsprognose von einer unzutreffenden Therapiedauer ausging; dies nötigt zur Aufhebung und Neuentscheidung über eine Maßregelanordnung.“

Dem verschließt sich der Senat nicht.

Die Strafe kann bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass sie bei Anordnung der Unterbringung milder ausgefallen wäre.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für die den Angeklagten beschwerende Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt der symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB sicher feststehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – 3 StR 621/17 Rn. 10; Urteil vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19 Rn. 11, NStZ-RR 2020, 208). Die Ausführungen hierzu in den Gründen des angefochtenen Urteils sind widersprüchlich (UA S. 47 2. Absatz).

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau