Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 310/19 ECLI:DE:BGH:2019:180719B4STR310.19.0 KI-generiert

Ineffective opening decision: invalid composition of the criminal chamber with lay judges during main proceedings

Geschäftsnummer 4 StR 310/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the appeal and ordered the termination of criminal proceedings against the defendant under § 206a Abs. 1 StPO, resulting in the state bearing the costs. The dispute concerned a conviction for drug trafficking offenses where the appellate court identified a fatal procedural defect in the lower court's initial decision to open the main trial. The decisive legal basis was the requirement under § 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG that the admission of an indictment must be decided by the "Great Criminal Chamber" in a composition of three professional judges, excluding lay judges, outside of the main hearing; because the lower court decided on the indictment admission using the regular panel of two professional judges and two lay judges during the trial, the procedural prerequisite was invalid, rendering the subsequent partial dismissal of charges also ineffective and necessitating the case's dismissal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 170 Abs. 1 StPO, § 199 Abs. 1 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 4 StPO; Ineffective opening decision: invalid composition of the criminal chamber with lay judges during main proceedings: 1 StPO, resulting in the state bearing the costs. The dispute concerned a conviction for drug trafficking offenses where the appellate court identified a fatal procedural defect in the lower court's initial decision to open the main trial. The decisive legal basis was the requirement under § 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG that the admission of an indictment must be decided by the "Great Criminal Chamber" in a composition of three professional judges, excluding lay judges, outside of the main hearing; because the lower court decided on the indictment admission using the regular panel of two professional judges and two lay judges during the trial, the procedural prerequisite was invalid, rendering the subsequent partial dismissal of charges also ineffective and necessitating the case's dismissal.

Schlagwörter

KI-generiert
Eröffnung des Verfahrens Anklagezulassung Verfahrensabschreibung Verfahrensmangel Fall des Ausschlusses Auferlegung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 206a Abs. 1 StPO

Provides the legal basis for the termination of the proceedings due to the procedural defect in the opening decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Besetzung der Großen Straf- oder Jugendkammer bei Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Januar 2019 wird das Verfahren hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 5. November 2018 - 5427 Js 25696/18 - eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderen Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, da es hinsichtlich der Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 5. November 2018, die der im angefochtenen Urteil erfolgten Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegt, an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt.

Über die Eröffnung der durch Einreichung einer Anklageschrift bei Gericht gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Franken-thal (Pfalz) vom 5. November 2018 hat das Landgericht in der Hauptverhandlung, die gegen den Angeklagten wegen der Vorwürfe aus der ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 13. Juli 2018 geführt worden ist, in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage, auch wenn sie in bereits laufender Hauptverhandlung vorgenommen wird, von der Großen Straf- oder Jugendkammer stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, mithin mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 33b Abs. 1 und 7, § 33a Abs. 2 JGG) zu treffen. Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267; Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248, 250; Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 598/14, wistra 2015, 443, 444), was ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 mwN) und demgemäß zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO führt.

Die Verfahrenseinstellung erfasst auch die Anklagevorwürfe aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 5. November 2018, welche die Jugendkammer nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat. Denn die Teileinstellung des Verfahrens war, da die Tatvorwürfe mangels wirksamer Eröffnungsentscheidung nicht zum Gegenstand des Hauptverfahrens geworden sind, ebenfalls unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471; vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13).

Im Hinblick auf die umgehend zu erwartende Erhebung einer neuerlichen Anklage, weswegen der Verfahrenseinstellung ihrem sachlichen Gehalt nach nur ein vorläufiger Charakter zukommt, sowie die Möglichkeit der Wiedereinbeziehung von Anklagevorwürfen aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 13. Juli 2018 nach § 154 Abs. 4 StPO sieht der Senat keine Veranlassung zu einer eigenen Haftentscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2011 - 3 StR 280/11 Rn. 11; vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94, aaO; vom 22. Juni 1994 - 3 StR 457/93, NJW 1994, 2966). Die insoweit erforderlichen richterlichen Entscheidungen bleiben dem Tatgericht überlassen.

RiBGH Dr. Quentin ist imUrlaub und daher gehindert,zu unterschreiben.

Roggenbuck

Cierniak

Roggenbuck

Bender

Feilcke