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6 StR 79/23 ECLI:DE:BGH:2023:310523B6STR79.23.0 KI-generiert

Confiscation of Third-Party Vehicle as Means of Drug Trafficking: Scope of § 33 BtMG and Discretionary Requirements under § 74a StGB

Geschäftsnummer 6 StR 79/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court’s order seizing a vehicle from the participant in a criminal case, remanding the matter to a different chamber of the Regional Court of Hanover for new proceedings, while leaving the defendant's conviction for armed drug trafficking intact. The dispute concerned the forfeiture of a third-party-owned SUV used to transport narcotics, where the appellate court found that the lower court erred in classifying the vehicle as a "related object" under § 33 BtMG, which specifically covers the drugs themselves, and also failed to demonstrate the necessary discretionary assessment required for seizing items as "means of committing an offense" under § 74a StGB. The decisive legal holding is that § 33 sentence 2 BtMG does not authorize the confiscation of vehicles used for transport, and the remand directs the new tribunal to instead evaluate the seizure under the rules for the confiscation of benefits under § 74b para. 1 no. 2 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 74a StGB, § 74a Nr. 1 StGB, § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Confiscation of Third-Party Vehicle as Means of Drug Trafficking: Scope of § 33 BtMG and Discretionary Requirements under § 74a StGB: The dispute concerned the forfeiture of a third-party-owned SUV used to transport narcotics, where the appellate court found that the lower court erred in classifying the vehicle as a "related object" under § 33 BtMG, which specifically covers the drugs themselves, and also failed to demonstrate the necessary discretionary assessment required for seizing items as "means of committing an offense" under § 74a StGB. The decisive legal holding is that § 33 sentence 2 BtMG does not authorize the confiscation of vehicles used for transport, and the remand directs the new tribunal to instead evaluate the seizure under the rules for the confiscation of benefits under § 74b para. 1 no. 2 StGB.

Schlagwörter

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Beschlagnahme des Fahrzeugs Betäubungsmittelhandel-Strafmass strafrechtliche Einziehung Drittwiderspruch Sachlicher Geltungsbereich Besitzesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural provision cited in the dispositive indicating the scope of the appellate court's review based on the allegation of violation of substantive law.

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Volltext

Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. November 2022 im Einziehungsausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat es die Einziehung eines Pkw Audi SQ5 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugschein angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Einziehungsbeteiligten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Nach den Feststellungen ließ sich der Angeklagte über eine Paketstation Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf liefern und verschickte bei ihm bestellte Betäubungsmittel ebenfalls auf diese Weise. Für den Transport der Betäubungsmittel von und zu der Paketstation nutzte er den im Eigentum der Einziehungsbeteiligten stehenden Pkw Audi SQ5, wobei jene die Nutzung ihres Fahrzeugs zum Transport der Betäubungsmittel „in groben Umrissen“ voraussehen konnte. Das Landgericht hat das Fahrzeug als Tatmittel nach § 33 BtMG in Verbindung mit § 74a StGB eingezogen.

2. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Zwar lässt § 74a StGB die Einziehung fremder Gegenstände zu. Voraussetzung dafür ist aber eine gesetzliche Vorschrift, die auf § 74a StGB verweist. Die vom Landgericht herangezogene Verweisungsnorm (§ 33 Satz 2 BtMG) erfasst jedoch nicht Tatmittel, sondern betrifft allein die Einziehung von Beziehungsgegenständen. Das sind beim Betäubungsmittelhandel in erster Linie die Betäubungsmittel selbst. Dem Transport von Betäubungsmitteln dienende Fahrzeuge gehören indessen nicht zu den Beziehungsgegenständen im Sinne von § 33 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1991 – 1 StR 731/90, NStZ 1991, 496; MüKo-StGB/Nobis, 4. Aufl., § 33 BtMG Rn. 188; Volkmer/Fabricius in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 56; nicht tragend BGH, Urteil vom 7. März 2019 − 5 StR 569/18; ebenso das § 33 Satz 2 BtMG heranziehende Urteil vom 20. November 2018 – 1 StR 420/18, weil dort die Voraussetzungen des § 74a Nr. 1 StGB vom Landgericht nicht hinreichend festgestellt waren).

b) Ferner weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass die Urteilsgründe, auch in ihrem Gesamtzusammenhang, nicht die bei der Einziehung von Tatmitteln notwendige Ermessensausübung aufzeigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21; vom 26. Mai 2020 – 2 StR 44/20). Denn die Strafkammer hat auf Grund der von ihr bejahten Voraussetzungen des § 74a StGB lediglich ausgeführt, dass der Pkw sowie Schlüssel und Fahrzeugschein einzuziehen seien.

3. Das neue Tatgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); das neue Tatgericht kann ergänzende, ihnen nicht widersprechende treffen.

Sander

Feilcke

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi