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1 StR 454/17 ECLI:DE:BGH:2019:040619B1STR454.17.0 KI-generiert

Enhanced flat-rate fee for mandatory defense counsel in revision main hearing due to exceptional complexity of tax criminal law issues

Geschäftsnummer 1 StR 454/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) approved a flat-rate fee of 560 Euros for the appointed defense attorney's preparation and representation in the revision main hearing, granting the applicant's request and confirming the higher court's jurisdictional division by rejecting the request for a separate procedural fee of 1,110 Euros, which remains pending before the competent Higher Regional Court. The dispute concerned the quantum of legal fees in a criminal tax case, where the defense argued that the statutory standard fee of 272 Euros was insufficient due to the exceptionally high complexity of the subject matter. The court held that under § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG, the BGH had jurisdiction to increase the hearing fee because the preparation required extensive analysis of complex issues in criminal tax law and French law, thereby exceeding the usual effort associated with a revision proceeding; consequently, the fee was set at the maximum limit for elective counsel fees, while the procedural fee for the revision itself was excluded from this decision based on § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG.

Legislator-Regeste

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§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG; Enhanced flat-rate fee for mandatory defense counsel in revision main hearing due to exceptional complexity of tax criminal law issues: Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Entscheidung über die Höhe der Terminsgebühr zuständig. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € bewilligt.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Revision in Strafsachen Steuersatz notwendige Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Höhe der pauschalen Terminsgebühr für eine Revisionshauptverhandlung in einer Steuerstrafsache

[TENOR]

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin G. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 560 Euro bewilligt.

[GRUENDE]

Rechtsanwältin G. aus H. (S. ) ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. September 2018 zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten Y. bestellt worden.

Die Pflichtverteidigerin hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 560 € für die Vertretung in der Hauptverhandlung sowie für das Revisionsverfahren in Höhe von 1.110 € beantragt.

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Entscheidung über die Höhe der Terminsgebühr zuständig. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € bewilligt.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstellerin mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Steuerstrafrecht im Bereich der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme zu befassen, die auch eine Einarbeitung in das französische Recht erforderten. Angesichts dessen war der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Termins höher als bei anderen Verfahren.

Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger in Höhe von 272 Euro war daher angemessen zu erhöhen, da eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand überstieg. Der Senat setzt deshalb antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € fest. Dies entspricht dem Höchstbetrag für die Wahlanwaltsvergütung.

Die von der Antragstellerin beantragte Pauschvergütung für das Verfahren betrifft nicht die Revisionshauptverhandlung. Über die Höhe der Verfahrensgebühr hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 RVG).

Raum

Fischer

Bär

Leplow

Pernice