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IX ZB 55/22 ECLI:DE:BGH:2023:150623BIXZB55.22.0 KI-generiert

Rechtsbeschwerde inadmissible for lack of BGH-admitted attorney representation; appointment of counsel denied due to futility.

Geschäftsnummer IX ZB 55/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's appeal as inadmissible at the plaintiff's cost and rejected the application for the appointment of legal counsel, thereby upholding the Landgericht Ulm's dismissal of the earlier appeal against the Amtsgericht Ulm's judgment. The dispute arose from a civil proceeding where the plaintiff attempted to appeal the first-instance judgment without representation by a lawyer admitted to the BGH. The decisive legal basis for the dismissal was § 78(1) sentence 3 German Code of Civil Procedure (ZPO), which requires such appeals to be filed by a BGH-admitted attorney; additionally, the court held that the pursuit of the appeal was hopeless under § 78b(1) ZPO, as even competent counsel could not remedy the procedural defects that led to the lower court's correct finding of inadmissibility.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 78b Abs. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Rechtsbeschwerde inadmissible for lack of BGH-admitted attorney representation; appointment of counsel denied due to futility: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands gesetzliche Vertretung Zivilurteil Verfahrensmangel Vertretungsverbot für Rechtsanwälte E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 C 282/20
April 2021 (4 C 282/20) verworfen worden ist, wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
IX ZR 155/17
Denial of public defender and dismissal of non-allowance complaint for mandate termination over attorney's refusal to file hopeless appeal
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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21. November 2022, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 19. April 2021 (4 C 282/20) verworfen worden ist, wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.567,57 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Rechtsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger persönlich eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Schoppmeyer

Lohmann

Röhl

Schultz

Weinland