Tax evasion aiding conviction void due to reference to non-attached annex violating § 267 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) allowed the defendant's revision, quashed the lower court's judgment and convictions for aiding tax evasion in six counts, and remanded the case for a new trial and sentencing before a different economic criminal chamber. The dispute centered on whether the appellate court properly reviewed a first-instance verdict that relied on a non-existent annex to substantiate the factual findings of the tax offenses. The BGH held that the original judgment suffered from a fatal defect in its reasoning because it referenced a table containing essential chronological and financial details that was not attached to the decision, thereby violating the statutory requirement to state the proven facts underlying the conviction. Under § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, a criminal judgment must explicitly include the facts establishing the elements of the crime in its main text and cannot rely on reference to documents not physically appended to the judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 28 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Tax evasion aiding conviction void due to reference to non-attached annex violating § 267 StPO: Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, im Rahmen derer die neue Wirtschaftsstrafkammer aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Senats bei der Strafzumessung eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen haben wird (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 18 ff., 21).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Zulässigkeit einer Bezugnahme auf eine dem Urteil nicht beigefügte Anlage
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. Dezember 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Drei Monate hat es als vollstreckt erklärt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Urteil enthält einen durchgreifenden Darstellungsmangel, weil es § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht genügt.
Die Strafkammer verweist in den Feststellungen jeweils bei der Darstellung der einzelnen Haupttaten auf eine angeblich dem Urteil „als Anlage 1“ beigefügte Tabelle, aus der sich in chronologischer Reihenfolge die Tage, an denen Quittungen oder Rechnungen auf den Namen des jeweiligen Haupttäters ausgestellt worden sind, und die Höhe der in den Quittungen oder Rechnungen jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer ergeben sollen. Die Tabelle ist dem Urteil allerdings nicht beigefügt. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn bei einer Verurteilung müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies schließt die Bezugnahme auf eine dem Urteil nicht beigefügte Anlage aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 552/86 Rn. 10, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1).
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, im Rahmen derer die neue Wirtschaftsstrafkammer aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Senats bei der Strafzumessung eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen haben wird (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 18 ff., 21).
Der Senat hebt das Urteil einschließlich sämtlicher Feststellungen auf; die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann so die erforderlichen Feststellungen insgesamt neu treffen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Raum
Fischer
Bär
Leplow
Pernice