Limits of objection against cost assessment: exclusion of substantive review of the underlying cost decision under § 66 GKG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the debtor's objection to the court fee assessment, leaving the fee order in force. The dispute concerned an objection under § 66 GKG against the costs calculated for the dismissal of the debtor's legal complaint in a substantive civil matter, where the debtor attempted to challenge the underlying merits of the cost decision rather than the calculation itself. The court ruled that the objection procedure is strictly limited to the fee assessment and cannot be used to review the legality or constitutional validity of the preceding substantive or cost determination; because the dismissal of the legal complaint for non-admission and lack of proper representation correctly triggered the fee under item 2124 of the GKG cost schedule, the 66 € assessment was upheld, with no costs awarded for the objection proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Limits of objection against cost assessment: exclusion of substantive review of the underlying cost decision under § 66 GKG: Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Erhebung inhaltlicher Einwendungen gegen die Kostenentscheidung
[TENOR]
Die als Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2023 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780023122425 - auszulegende Eingabe wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2023 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. November 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und diese Entscheidung nicht anfechtbar ist; außerdem war die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 5. Juni 2023 zum Kassenzeichen 780023122425 erhoben worden.
Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung auszulegenden Eingabe vom 17. Juni 2023. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 4 mwN).
Der Kostenansatz vom 31. Januar 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 19. April 2023 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Schwonke