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IX ZB 86/18 ECLI:DE:BGH:2020:090720BIXZB86.18.0 KI-generiert

Exequatur of EU judgment: admissibility of legal complaint when foreign decision reversed in origin state

Geschäftsnummer IX ZB 86/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant's legal complaint as inadmissible, thereby upholding the lower court's declaration of an Italian judgment as enforceable in Germany. The dispute concerned the exequatur of an Italian appellate court judgment ordering the defendant to pay €210,000 in loss-of-use damages and €9,515 in costs; the defendant challenged this based on arguments including a subsequent reversal by the Italian Supreme Court, violations of international jurisdiction rules, and a breach of German public policy (ordre public) regarding the calculation of loss-of-use damages. The BGH held that the appeal was inadmissible under § 15 AVAG and § 574 ZPO because it failed to demonstrate fundamental significance or a need for uniform jurisprudence; specifically, the court clarified that the subsequent annulment of the foreign judgment in the originating state does not automatically preclude exequatur in the enforcing state unless the final enforcement proceedings have concluded, and that the defendant did not sufficiently substantiate a breach of Article 6 ECHR to override the prohibition on reviewing jurisdiction under Article 35(3) of Regulation (EC) 44/2001, nor did it establish a violation of the right to be heard.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 103 Abs. 1 GG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; Exequatur of EU judgment: admissibility of legal complaint when foreign decision reversed in origin state: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 EuGVVO aF in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Schlagwörter

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Vollstreckung ausländischer Entscheide Anspruch auf rechtliches Gehör Schadenberechnung Ursprungsbestimmungen ausländischer Entscheid Störung der öffentlichen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 10/18
Enforcement of foreign judgment ordering publication of apology: Violation of negative freedom of expression and German public policy
VIII ZB 34/78
April 1980 - VIII ZB 34/78, NJW 1980, 2022; vom 14.
XII ZB 174/04
März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310 Rn.
BGHZ 171, 310
März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310 Rn.
IX ZB 143/07
Dezember 2009 - IX ZB 143/07, NJOZ 2010, 1477 Rn.
XII ZB 234/15
Enforcement of foreign maintenance title: scope of review for prior modification and exclusion of liquid factual defenses under the Maintenance Regulation
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Volltext

Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils: Prüfung der Entscheidungsaufhebung im Ursprungsstaat

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. September 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 219.515 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Mit Urteil der Corte d’Appello di Milano Nr. 2672/2016 vom 28. Januar 2015 wurde die Antragsgegnerin in Italien gesamtschuldnerisch neben einer italienischen Gesellschaft zum Ausgleich eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 210.000 € sowie zur Zahlung von Verfahrenskosten von 9.515 € verurteilt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde möchte die Antragsgegnerin erreichen, dass der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen wird.

II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF). Die Klage des Antragstellers im Ausgangsprozess ist vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gilt deshalb noch altes Recht. Daneben sind die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18, WM 2018, 1658 Rn. 9 mwN).

2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen ließen Versagungsgründe nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 34, 35 EuGVVO aF nicht erkennen. Mit ihrem Einwand der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Mailänder Gerichte könne die Antragsgegnerin gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 EuGVVO aF nicht gehört werden. Die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 6 EuGVVO aF befinde sich in Abschnitt 2 der EuGVVO aF, so dass Art. 35 Abs. 1 EuGVVO aF nicht anwendbar sei. Art. 35 Abs. 3 EuGVVO aF stelle ausdrücklich klar, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft werden dürfe und die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF gehörten.

Die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 210.000 € verstoße nicht gegen den deutschen ordre public. Dass Nutzungsausfallschäden nicht erstattungsfähig seien, sei kein ausnahmslos geltender Rechtssatz des deutschen Zivilrechts. Vielmehr werde im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung ein Nutzungsausfall bei bestimmten Lebensgütern durchaus anerkannt, beispielsweise bei Kraftfahrzeugen oder Wohnungen. Eine Prüfung, ob die Höhe der zuerkannten Nutzungsentschädigung angemessen sei, sei im Verfahren der Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß Art. 45 Abs. 2 EuGVVO aF nicht anzustellen.

3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 EuGVVO aF in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

a) Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Grundsatzfragen stellen sich im Streitfall nicht.

aa) Die Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb zulässig, weil das für vollstreckbar erklärte Urteil der Corte d’Appello di Milano Nr. 2672/2016 vom 28. Januar 2015 durch Urteil der Corte Suprema di Cassazione vom 16. Januar 2018, zugestellt am 27. Dezember 2018, aufgehoben worden ist.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die Gerichte des Vollstreckungsstaats im Verfahren der Vollstreckbarerklärung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat aufgehoben worden ist. Eine im Ursprungsstaat aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht anerkannt und demzufolge auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden, weil die ausländische Entscheidung im Exequaturstaat keine stärkeren Rechtswirkungen entfalten kann als im Ursprungsstaat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 1980 - VIII ZB 34/78, NJW 1980, 2022; vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310 Rn. 15; vom 10. Dezember 2009 - IX ZB 143/07, NJOZ 2010, 1477 Rn. 6; vom 23. September 2015 - XII ZB 234/15, NJW 2016, 248 Rn. 11).

Schwebt das Verfahren der Vollstreckbarerklärung in der Rechtsmittelinstanz, kann die Aufhebung der ausländischen Entscheidung im Ursprungsstaat nur dann berücksichtigt werden, wenn das Rechtsmittel zulässig ist. Für die nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde bedarf es deshalb eines Zulässigkeitsgrunds gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO. Ein solcher folgt nicht allein aus der Aufhebung der ausländischen Entscheidung im Ursprungsstaat. Der aus dem Vollstreckungstitel Verpflichtete kann seine Rechte im Verfahren nach § 27 AVAG wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 94/07, NJW-RR 2010, 1079 Rn. 9).

bb) Es bedarf keiner Klärung des Anwendungsbereichs von Art. 35 Abs. 3 EuGVVO aF. Die von der Antragsgegnerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob das in Art. 35 EuGVVO aF verankerte Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats bei einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK entfällt (vgl. Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 45 Brüssel-Ia-VO Rn. 74 mwN), stellt sich im Streitfall ersichtlich nicht. Worin ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK begründet liegen sollte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin befasst, wonach in der Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 210.000 € ein Verstoß gegen den deutschen ordre public liege. Unter Zugrundelegung der richtigen Maßstäbe hat es den geltend gemachten Verstoß abgelehnt. Dass dabei der Vortrag der Antragsgegnerin zur Schadenshöhe unberücksichtigt geblieben sein könnte, lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Grupp

Lohmann

Möhring

Röhl

Schultz