Angefochtenen Nichtzulassungsbeschluss: Keine Rechtsmittelfähigkeit von Zwischenentscheidungen im Vollstreckungsverfahren
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 1st Civil Senate dismissed the debtor’s motion for a hearing as inadmissible and unfounded, ordering the debtor to bear the costs. The dispute concerned a challenge to a previous Senate order from April 19, 2023, which had refused to entertain an appeal against a lower court decision. The court ruled that the debtor violated the right to be heard only insofar as they argued against a lower court order for which no legal remedy was available, noting that no legal remedy existed against the specific ruling of the 5th Civil Chamber of the Bonn Regional Court. The decisive legal basis comprised Section 78(1) sentence 3 of the Code of Civil Procedure (ZPO) regarding the requirement for representation by a lawyer admitted to the BGH, and Section 321a(1) sentence 1 No. 2 and (4) sentence 3 ZPO regarding the requirements for an objection for denial of hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Angefochtenen Nichtzulassungsbeschluss: Keine Rechtsmittelfähigkeit von Zwischenentscheidungen im Vollstreckungsverfahren: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. April 2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Soweit sie mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht bereits unzulässig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2), ist sie jedenfalls unbegründet (§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. November 2022 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
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Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. April 2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Soweit sie mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht bereits unzulässig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2), ist sie jedenfalls unbegründet (§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. November 2022 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
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