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1 StR 114/19 ECLI:DE:BGH:2019:210519B1STR114.19.0 KI-generiert

Co-perpetratorship as an independent sentencing aggravator in gang-related drug trafficking

Geschäftsnummer 1 StR 114/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s revision as unfounded, upholding the Stuttgart Regional Court’s conviction for aggravated drug trafficking and denying any reduction in sentence. The dispute concerned whether the trial court erred under § 46 Abs. 3 StGB by treating the defendant’s status as a co-perpetrator (Mittäterschaft) within a gang (bandenmäßige Begehung) as an aggravating factor in sentencing for five counts of drug trafficking in significant quantities. The BGH ruled that co-perpetratorship does not automatically contradict the aggravation of gang involvement; rather, it can justify increased culpability when linked to conspiratorial and professional conduct, distinguishing gang membership as a separate legal concept (*aliud*) characterized by special dangerousness from mere co-perpetration, thereby validating the sentencing based on § 46 Abs. 3 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1, and § 30a Abs. 1 BtMG.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB; Co-perpetratorship as an independent sentencing aggravator in gang-related drug trafficking: The dispute concerned whether the trial court erred under § 46 Abs. 3 StGB by treating the defendant’s status as a co-perpetrator (Mittäterschaft) within a gang (bandenmäßige Begehung) as an aggravating factor in sentencing for five counts of drug trafficking in significant quantities. The BGH ruled that co-perpetratorship does not automatically contradict the aggravation of gang involvement; rather, it can justify increased culpability when linked to conspiratorial and professional conduct, distinguishing gang membership as a separate legal concept (*aliud*) characterized by special dangerousness from mere co-perpetration, thereby validating the sentencing based on § 46 Abs. 3 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1, and § 30a Abs. 1 BtMG.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Organisiertes Verbrechen Realkonkurrenz von Straftaten Gesamtstrafenbildung Auslegung von Urteilen E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for dismissing the revision as unfounded.

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Volltext

Strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft bei bandenmäßiger Begehung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen für die fünf Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils strafschärfend die mittäterschaftliche Begehungsweise berücksichtigt hat.

Zwar besagt allein der Umstand mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über die Tatschuld des einzelnen Beteiligten. Gleichwohl kann dies nach den konkreten Umständen der Tatbeteiligung eine erhöhte Strafwürdigkeit begründen (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 3 StR 428/15 Rn. 5).

Vorliegend hat die Strafkammer die mittäterschaftliche Begehung nicht etwa pauschal strafschärfend bei der konkreten Strafzumessung herangezogen, sondern sie hat sie in Bezug zu dem konspirativen und professionellen Vorgehen des Angeklagten und der weiteren Mittäter gesetzt. Darüber hinaus hat sie ein Zusammenwirken des Angeklagten und mindestens eines weiteren Bandenmitglieds bei den Handelsgeschäften vor Ort festgestellt, wohingegen eine bandenmäßige Begehung im Sinne der § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG keine Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds bei der Tatausführung im Sinne eines örtlichen und zeitlichen Zusammenwirkens erfordert (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 47). Zudem kann auch ein Gehilfe Bandenmitglied sein. Der Umstand der bandenmäßigen Begehung schließt daher eine strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft nicht aus. Ohnehin ist Bandenmitgliedschaft nicht etwa eine intensivere Form der Mittäterschaft, sondern ihr gegenüber ein „aliud“, dem eine besondere Gefährlichkeit innewohnt (vgl. hierzu Patzak aaO Rn. 9-13, 27).

Jäger

Fischer

Bär

Leplow

Pernice