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IX ZR 345/18 ECLI:DE:BGH:2019:110719BIXZR345.18.0 KI-generiert

Duty to arrange mail forwarding during temporary absence in German debt enforcement proceedings: Specificity of service risk in payment order procedure

Geschäftsnummer IX ZR 345/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure granted the defendant reinstatement into the missed deadlines but ultimately dismissed the non-admission appeal, the hearing complaint, and the counter-representation, leaving the appellate court's judgment rejecting the revision in force. The dispute concerned whether a party temporarily absent from their residence had a duty to take precautions regarding judicial service in a debt enforcement procedure, specifically whether they were obligated to monitor their mail after the service of a payment order (Mahnbescheid) to avoid default when the enforcement order was subsequently served. Relying on §§ 233, 543, 544, 692, and 694 ZPO, the court held that the service of a payment order provides concrete indicators that enforcement deadlines may commence during an absence, thereby imposing a duty on the party to make arrangements for service or file an objection; since the defendant failed to do so, the procedural violations and the underlying claim of insufficient legal protection were dismissed.

Legislator-Regeste

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§ 233 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 696 Abs. 3 ZPO, § 692 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Duty to arrange mail forwarding during temporary absence in German debt enforcement proceedings: Specificity of service risk in payment order procedure: Dem Beklagten ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Der Senat hat auch das weitere Vorbringen zur Kenntnis genommen, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Schuldbetreibung vorübergehende Einfuhr Verfahrenspflicht Säumnis einer Partei Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 48/87
Juli 1987 - IX ZB 48/87, VersR 1988, 158).
VIII ZR 286/81
November 1982 - VIII ZR 286/81, BGHZ 85, 361, 364 ff).
BGHZ 85, 361
November 1982 - VIII ZR 286/81, BGHZ 85, 361, 364 ff).
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Volltext

Vorkehrungen hinsichtlich Zustellungen bei Abwesenheit

[TENOR]

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 24. August 2018 gewährt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2018 (IX ZA 14/18) werden zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 360.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Dem Beklagten ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Der Senat hat auch das weitere Vorbringen zur Kenntnis genommen, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Im Regelfall müssen für die Zeit vorübergehender Abwesenheit von einer ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen getroffen werden, denn der Betroffene darf damit rechnen, dass ihm bei Frist- oder Terminsversäumnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitig eine nachträgliche Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gewährt wird (BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 mwN; NJW 2013, 592 f mwN). Anders verhält es sich, wenn der Betroffene den Eingang an ihn gerichteter Schriftstücke in der Zeit seiner Abwesenheit erwarten musste (BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 f mwN). Ist er an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder hat er konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches gegen ihn beginnen und während seiner Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine bestimmt werden, so obliegt es ihm, seinen Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen (BVerfG aaO mwN).

Die Zustellung des Mahnbescheids leitet ein gerichtliches Verfahren ein (arg. § 689 Abs. 1 Satz 1, § 696 Abs. 3 ZPO). Mit dem Mahnbescheid wird dem Antragsgegner ausdrücklich eine mögliche gerichtliche Entscheidung angekündigt, weil der Mahnbescheid den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat (§ 692 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der Mahnbescheid enthält gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zudem die Aufforderung, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird. Damit hat der Antragsgegner mit der Zustellung eines Mahnbescheids konkrete Anhaltspunkte, dass während einer Abwesenheit durch eine Zustellung des Vollstreckungsbescheides Fristen in Lauf gesetzt werden, so dass es ihm obliegt, auch bei vorübergehender Abwesenheit Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Insoweit unterscheidet sich das Mahnverfahren maßgeblich von einem dem Zustellungsempfänger bekannten Ermittlungsverfahren oder einer Vernehmung als Beschuldigter oder Betroffener. Hier besteht kein konkreter Anlass, bei einer vorübergehenden Abwesenheit Vorkehrungen wegen möglicher Zustellungen zu treffen (BVerfG, NJW 2013, 592 f).

Dem Beklagten war auch zuzumuten, für seine vorübergehende Abwesenheit Vorsorge zu treffen. Eine solche Vorsorge war ihm ohne Schwierigkeiten möglich, gegebenenfalls auch, indem er Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 - IX ZB 48/87, VersR 1988, 158). Dies war für ihn mit keinen Nachteilen verbunden. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsbescheid bereits verfügt ist oder wenn fälschlicherweise Vollstreckungsbescheid erlassen wurde (BGH, Urteil vom 24. November 1982 - VIII ZR 286/81, BGHZ 85, 361, 364 ff). Entscheidend ist allein, dass der Beklagte mit dem Widerspruch zu erkennen gibt, dass er sich gegen die Inanspruchnahme wehren will (BGH, aaO S. 364 f).

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2018 ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Auch die darin liegende Gegenvorstellung des Beklagten gibt keinen Anlass, nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.

Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 22. November 2018 Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Gehrlein

Lohmann

Schoppmeyer

Röhl