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3 StR 460/22 ECLI:DE:BGH:2023:290623B3STR460.22.0 KI-generiert

Anhörungsfrage: Verwerfung der Revision ohne eigene Sachbegründung und Schweigen zu ergänzender Rügenbegründung

Geschäftsnummer 3 StR 460/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) dismissed the defendant's objection to a hearing (Anhörungsrüge) and ordered him to bear the costs, thereby upholding the Senate's prior decision to dismiss his revision as unfounded against the regional high court's criminal judgment. The dispute concerned whether the appellate court violated the defendant's constitutional right to be heard (Art. 103(1) German Basic Law) by allegedly disregarding his arguments regarding procedural objections (denied access to file and suspension of trial) and failing to explicitly address his supplementary reasoning on the merits. The court held that the objection was meritless because the Senate had comprehensively considered all arguments during deliberation, and the lack of a detailed written justification for the dismissal was legally permissible under § 349(2) Code of Criminal Procedure and consistent with constitutional jurisprudence holding that final instances are not required to provide extensive reasoning; specifically, the Senate's silence regarding the defense's supplemental arguments indicated that those arguments were insufficient to overturn the public prosecutor's demonstration of the revision's futility.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 349 Abs. 2 StPO; Anhörungsfrage: Verwerfung der Revision ohne eigene Sachbegründung und Schweigen zu ergänzender Rügenbegründung: Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen Strafprozessordnung Verfassungsänderung substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. März 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2022 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder im Revisionsverfahren zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat über die Revision des Angeklagten und seine ergänzende Begründung der Sachrüge eingehend und umfassend beraten. Sämtliches Vorbringen des Angeklagten ist dabei berücksichtigt worden; dies gilt insbesondere für seine Verfahrensrügen, mit denen beanstandet worden ist, es sei rechtsfehlerhaft zum einen eine beantragte Akteneinsicht und zum anderen eine weiterhin beantragte Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt bzw. nicht beschieden worden. Darüber hinaus hat der Senat in seinem Beschluss ergänzende Ausführungen zur beanstandeten Verfolgungsermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz gemacht.

Aus dem Umstand, dass der Senat nicht näher begründet hat, weshalb den Sach- und Verfahrensrügen der Erfolg versagt geblieben ist, sondern insofern auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen des Angeklagten übergangen worden sei. Denn die insofern maßgebliche Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2023 - 5 StR 406/22, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 StR 63/21, juris Rn. 5; vom 26. Mai 2021 - 3 StR 67/20, juris Rn. 3).

Der Umstand, dass der Senat zu der ergänzenden Begründung der Sachrüge durch die Verteidigung keine Stellung genommen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, der Senat habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN). Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 170/21, juris Rn. 3).

Schäfer

Berg

Erbguth

Kreicker

Voigt