Inadmissibility of judicial recusal and GDPR access claims in civil proceedings due to failure to establish bias and misidentification of the data controller
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed all remedies and applications filed by the debtor, ruling that the complaint for denial of hearing was inadmissible due to the mandatory representation requirement in appellate proceedings, the recusal requests against the presiding judge and court clerk were manifestly inadmissible for failing to demonstrate bias, and the debtor's objections to the court clerk's administrative decisions and GDPR information requests were unfounded. The case involved a debtor's challenge to a prior decision dismissing an appeal for inadmissibility, during which the debtor alleged procedural violations, jurisdictional errors, and alleged refusal of document access. The court relied on § 78(1) Sentence 3 ZPO (mandatory counsel), the doctrine of manifest inadmissibility for recusal motions (§ 45 ZPO) that fail to substantiate partiality under §§ 40-43 ZPO, § 573 ZPO (objections to court clerk acts), and Article 15(1) GDPR in conjunction with Article 4 No. 7 GDPR, determining that the responsible party for personal data processing is the court administration rather than individual judges or staff.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 321a Abs. 1 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 45 Abs. 1 ZPO, § 49 ZPO; Inadmissibility of judicial recusal and GDPR access claims in civil proceedings due to failure to establish bias and misidentification of the data controller: The case involved a debtor's challenge to a prior decision dismissing an appeal for inadmissibility, during which the debtor alleged procedural violations, jurisdictional errors, and alleged refusal of document access. The court relied on § 78(1) Sentence 3 ZPO (mandatory counsel), the doctrine of manifest inadmissibility for recusal motions (§ 45 ZPO) that fail to substantiate partiality under §§ 40-43 ZPO, § 573 ZPO (objections to court clerk acts), and Article 15(1) GDPR in conjunction with Article 4 No. 7 GDPR, determining that the responsible party for personal data processing is the court administration rather than individual judges or staff.
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KI-generiertBasis for the cost decision imposing the costs of the proceedings on the debtor.
Volltext
Richterablehnung und unionsrechtlicher Auskunftsanspruch: Verantwortlicher des Auskunftsbegehrens
[TENOR]
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. wird als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte H. wird als unzulässig verworfen.
Die Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die mit Schreiben vom 27. Mai 2023 eingelegten Rechtsbehelfe und Eingaben des Schuldners haben keinen Erfolg.
I. Die Anhörungsrüge des Schuldners ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). Es kann deshalb offenbleiben, ob der Schuldner mit der Anhörungsrüge neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 321a Abs. 1 ZPO auch eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte wie des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des Anspruchs auf Gewährleistung eines faires Verfahrens oder auf Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) rügen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 [juris Rn. 8 bis 10]; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/21, juris Rn. 1 und 6).
II. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen.
1. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 bis 17; Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2022 - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZA 32/22, juris Rn. 3).
2. So liegt der Fall hier. Soweit der Schuldner beanstandet, der Senat sei unter der Leitung von Vorsitzendem Richter Prof. Dr. K. auf seine vielzähligen Anträge inhaltlich nicht eingegangen, folgt dies daraus, dass der Senat mit von den beteiligten Richterinnen und Richtern unterzeichnetem Beschluss vom 2. Mai 2023, von dem der Schuldner eine Ausfertigung erhalten hat, die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Für den vom Schuldner außerdem gerügten willentlichen Verstoß von Vorsitzendem Richter Prof. Dr. K. gegen die (aus Ziffer 10 des Geschäftsverteilungsplans folgende) Zuständigkeit des I. Zivilsenats ist nichts ersichtlich. Entgegen der Beanstandung des Schuldners obliegt dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. auch keine Fachaufsicht über die Geschäftsstelle, der er im Hinblick auf die vom Schuldner begehrten Dokumente und die von diesem als formunwirksam beanstandeten Senatsentscheidungen nicht nachgekommen sein könnte.
III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte H. ist nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig. Die Beanstandungen des Schuldners betreffen die seiner Ansicht nach unterbliebene Bearbeitung seiner Anträge auf Ausstellung von Urkunden oder Dokumenten. Die in diesem Zusammenhang aus seiner Sicht begangenen Formfehler sind von vornherein nicht geeignet, die Befangenheit von Justizangestellter H. (§ 42 Abs. 1 und 2, § 49 ZPO) zu begründen. Das Ablehnungsverfahren ist grundsätzlich nicht auf eine Überprüfung der Verfahrensweise der abgelehnten Gerichtsperson angelegt, sondern ihrer persönlichen (Un-)Voreingenommenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15, NJW-RR 2021, 1653 [juris Rn. 32] mwN). Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Arbeitsweise von Justizangestellter H. .
IV. Die zulässige Erinnerung des Schuldners (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 1653 [juris Rn. 7]) gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) ist unbegründet. Es ist bereits nicht dargetan, dass der Schuldner von bestimmten, das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffenden Schriftstücken und Unterlagen keine ihm nach § 299 Abs. 1 und 4 ZPO zustehenden Abschriften oder Ausfertigungen erhalten hätte. Abgesehen davon gewährt die Zivilprozessordnung dem Schuldner weder einen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch einen Anspruch auf die von ihm begehrte Negativbescheinigung. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet nicht die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, sondern die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 [juris Rn. 12]).
V. Der vom Schuldner gegen die beteiligten Richterinnen und Richter geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
VII. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch
Löffler
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Feddersen
Schmaltz