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6 StR 48/22 ECLI:DE:BGH:2022:240222B6STR48.22.0 KI-generiert

Exclusion of suspended fines from aggregate sentence due to extradition specialty principle bar

Geschäftsnummer 6 StR 48/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure (BGH) partially allowed the defendant’s revision, vacating the aggregate sentence imposed by the Lower Regional Court of Bamberg and remanding the case to establish that the defendant is sentenced to a liberty term of three years and three months, excluding the inclusion of prior fines. The dispute concerned whether unexecuted fine sentences from prior convictions could be incorporated into a new aggregate liberty sentence following the defendant's surrender from the United Kingdom under a European Arrest Warrant, which was limited in scope to specific robbery offenses. The court held that the principle of specialty in extradition law, pursuant to Article 14 of the European Convention on Extradition and § 83h IRG, constituted a bar to execution that precluded the inclusion of those fines in an aggregate liberty sentence, as such inclusion would result in a liberty-restricting measure not authorized by the surrendering state; the court further ordered that the confiscation of criminal proceeds be explicitly framed as joint and several liability among all co-perpetrators.

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 460 StPO; Exclusion of suspended fines from aggregate sentence due to extradition specialty principle bar: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung von Geldstrafen aus zwei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Auslieferung Gesamtstrafenbildung bedingter Strafvollzug strafrechtliche Einziehung Europäischer Haftbefehl Vollzug von Freiheitsstrafen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Nichtberücksichtigung einer Strafe wegen des Vollstreckungshindernisses der Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30. September 2021

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; es wird klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist, wobei die Einbeziehung von Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Halle vom 21. November 2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Halle vom 13. März 2020 sowie vom 9. August 2021 entfällt;

b) dahin geändert, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des angeordneten Betrags als Gesamtschuldner haftet.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung von Geldstrafen aus zwei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

1. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafen aus früheren Urteilen kann keinen Bestand haben.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die Strafkammer durfte mit den an sich gesamtstrafenfähigen, weil noch nicht vollstreckten Einzelgeldstrafen (UA S. 54) aus den vorbezeichneten Urteilen keine Gesamtfreiheitsstrafe bilden. Ihrer Einbeziehung steht der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität (Art. 14 EurAuslÜbk, § 83h Abs. 1IRG) entgegen. Der Europäische Haftbefehl vom 13. Oktober 2020 erfasste lediglich die im hiesigen Strafverfahren gegenständlichen Straftaten vom 24./25. Februar 2019 und 20. Juli 2019. Nur zu deren Verfolgung ist der Angeklagte ausgeliefert worden (s. Ziffer I). Um eine Auslieferung zur Vollstreckung der mit den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 21. November 2021 und vom 9. August 2021 verhängten Geldstrafen ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht ersucht worden. Der Angeklagte hat auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht verzichtet (Sachakte Bd. IX Bl. 1689). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis mit der Folge, dass eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14 - NStZ 2014, 590; und vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15 Rn. 5).

Aus dem Umstand, dass es sich bei den nicht vollstreckbaren Strafen um Geldstrafen handelt, folgt nichts anderes. § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG bestimmt zwar, dass das Verbot des § 83h Abs. 1 IRG nicht gilt, wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt. Die Regelung kann aber bei Einbeziehung einer Geldstrafe in eine nicht aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe nicht eingreifen, weil ungeachtet der teilweise verbleibenden Eigenständigkeit der in eine Gesamtstrafe eingestellten Einzelstrafe es insgesamt zur Vollstreckung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme kommen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; Schomburg/Lagodny/Hackner, 6. Aufl., IRG, § 83h Rn. 8). Eine Einbeziehung der fraglichen Einzelgeldstrafen kommt daher erst dann in Betracht, wenn eine Bewilligung durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, etwa im Rahmen eines Nachtragsersuchens, oder ein Verzicht (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 IRG) auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes seitens der Angeklagten erklärt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590).

Damit verbleibt es bei der für die Tat vom 24./25. Februar 2019 ausgeurteilten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Berücksichtigung eines Härteausgleichs wegen des Wegfalls der Gesamtstrafe ist nicht veranlasst. Sollten die Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Halle (Saale) zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich nach einem Nachtragsersuchen an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder nach einem jederzeit möglichen Verzicht des Angeklagten auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes, vollstreckbar werden, wäre gemäß § 460 StPO aus diesen Strafen und aus der im hiesigen Verfahren festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Andernfalls bliebe es dauerhaft bei der Nichtvollstreckbarkeit der Geldstrafen. In beiden Fällen läge aber gleichermaßen keine ausgleichspflichtige Härte zum Nachteil des Angeklagten vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19 Rn. 11).“

Dem tritt der Senat bei und ändert den Strafausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich.

2. Gleichfalls in Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ist in der Einziehungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte nicht nur neben dem bereits verurteilten Mittäter, sondern auch neben den weiteren (unbekannten) Mittätern als Gesamtschuldner haftet (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 6 StR 161/20).

Schneider

König

Feilcke

Tiemann

von Schmettau