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6 StR 254/23 ECLI:DE:BGH:2023:110723B6STR254.23.0 KI-generiert

Hardship equilibrium and joint and several liability in confiscation orders following a prior penal order

Geschäftsnummer 6 StR 254/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, reducing the confiscation amount to 285,815.43 EUR and ordering him to be liable as a joint and several debtor for the full sum, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the conviction for eight counts of aggravated organized theft and two counts of attempted aggravated organized theft with a total custodial sentence of six years and six months. The defendant challenged the conviction and the confiscation order, arguing that a "hardship adjustment" was required due to the execution of a separate fine from a prior penal order. The court held that no hardship adjustment was necessary because the exclusion of the prior fine from the current sentencing calculation did not disadvantage the defendant, as the "Zäsurwirkung" (legal cutoff effect) would have resulted in the formation of two separate aggregate sentences that would likely have been higher; however, it modified the confiscation decision under Section 354(1) StPO to correct a 30 EUR addition error in the calculated total and to explicitly extend joint and several liability to the entire reduced amount.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Hardship equilibrium and joint and several liability in confiscation orders following a prior penal order: The defendant challenged the conviction and the confiscation order, arguing that a "hardship adjustment" was required due to the execution of a separate fine from a prior penal order. The court held that no hardship adjustment was necessary because the exclusion of the prior fine from the current sentencing calculation did not disadvantage the defendant, as the "Zäsurwirkung" (legal cutoff effect) would have resulted in the formation of two separate aggregate sentences that would likely have been higher; however, it modified the confiscation decision under Section 354(1) StPO to correct a 30 EUR addition error in the calculated total and to explicitly extend joint and several liability to the entire reduced amount.

Schlagwörter

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Solidarhaftung Gesamtstrafenbildung Bussenbemessung Revision eines Entscheids Freiheitsstrafe Beschlagnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the operative part (Tenor) and first paragraph of the grounds to justify the partial success of the revision based on the substantive objection.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the first paragraph to justify the rejection of the remainder of the revision as unfounded.

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. Dezember 2022 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Einziehungsbetrag auf 285.815,43 Euro herabgesetzt wird und der Angeklagte hierfür als Gesamtschuldner haftet.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Schuld- und Strafausspruch halten rechtlicher Überprüfung stand.

Insbesondere wäre ein Härteausgleich wegen der Vollstreckung der an sich einbeziehungsfähigen Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Soltau vom 23. Juni 2021 auch dann nicht geboten gewesen, wenn diese – was in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird – im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist (vgl. zum Härteausgleich in diesen Fällen BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 2 StR 455/21; vom 26. Januar 2023 – 6 StR 503/22). Denn der Angeklagte hat durch die Nichteinbeziehung keinen ausgleichspflichtigen Nachteil erlitten. Die aufgrund der Zäsurwirkung des Strafbefehls im Falle der Einbeziehung erforderliche Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen wäre für den Angeklagten nachteilig gewesen.

Der Angeklagte hat nur eine der hier zur Verurteilung gelangten zehn Taten vor Erlass des Strafbefehls begangen, so dass eine erste Gesamtstrafe aus der für diese Tat verhängten Strafe von einem Jahr und der Geldstrafe sowie eine zweite Gesamtstrafe aus den verbleibenden neun Strafen zu bilden gewesen wäre. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer aus diesen Strafen eine niedrigere als die für sämtliche Taten verhängte Gesamtstrafe gebildet hätte.

2. Der Einziehungsausspruch bedarf entsprechend § 354 Abs. 1 StPO teilweise der Änderung.

Zwar lassen sich die der Entscheidung über die Einziehung zugrundeliegenden Beträge noch hinreichend dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, der Gesamtbetrag von 285.845,43 Euro ist aber wegen eines Additionsfehlers um 30 Euro zu reduzieren. Zudem hat der Senat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die gesamtschuldnerische Haftung auf den vollen Einziehungsbetrag erstreckt.

Feilcke

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi