Appointment of a compulsory attorney after counsel resignation: imputability of termination due to insistence on manifestly irrelevant arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff's applications for the appointment of a compulsory lawyer (Notanwalt) and the extension of the written statement deadline, thereby denying the procedural relief and rejecting the defendant's concurrent request to postpone the oral hearing. The dispute arose in a revision proceeding concerning a reimbursement claim and the surrender of enforceable titles, where the plaintiff, having already filed a rebuttal brief via an attorney admitted to the BGH, sought a court-appointed attorney after their counsel resigned from the mandate because the plaintiff insisted on presenting arguments the counsel deemed manifestly irrelevant. The court ruled that the plaintiff is responsible for the termination of the mandate under § 78b ZPO because they demanded the inclusion of evidently non-decisive or legally incorrect points, which justified the lawyer's resignation for good cause under § 48 para. 2 BRAO; consequently, the requirements for appointing a compulsory attorney were not met, and no substantial reason existed under § 227 ZPO to alter the scheduled date for the announcement of the judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 78b ZPO, § 227 ZPO; Appointment of a compulsory attorney after counsel resignation: imputability of termination due to insistence on manifestly irrelevant arguments: Infolgedessen besteht auch kein Grund für eine Verlängerung der Schriftsatzfrist. Eine Verlegung des Verkündungstermins kommt nicht in Betracht, weil es an einem erheblichen Grund i.S.v. § 227 ZPO fehlt.
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KI-generiertVolltext
Beiordnung eines Notanwalts: Zu vertretende Mandatsbeendigung bei gewünschtem Vortrag nicht entscheidungserheblicher Gesichtspunkte durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt
[TENOR]
Die von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen gestellten Anträge vom 1. Juli 2020 auf Beiordnung eines Notanwalts und Verlängerung der Schriftsatzfrist werden zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Kläger ist Revisionsbeklagter. Auf die Revision der Beklagten hat er - vertreten durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - erwidert. Mit Zustimmung beider Parteien hat der Senat gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zugleich hat er die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 1. Juli 2020 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter Niederlegung des Mandats weisungsgemäß beantragt, die Schriftsatzfrist zu verlängern und den Verkündungstermin zu verlegen, weil der Kläger sich anderweitig vertreten lassen wolle. Diesen Antrag hat die Vorsitzende zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 beantragt der Kläger nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts nebst angemessener Fristverlängerung.
II. 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist zurückzuweisen.
a) Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Mandatsbeendigung jedenfalls dann durch die Partei zu vertreten, wenn diese auf schriftsätzlichen Ausführungen besteht, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung sind. Dann könnte ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt nämlich sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen, weil ihm die Aufnahme evident unerheblicher Ausführungen nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 292/14, juris Rn. 5).
b) Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der von dem Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch und der Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Titel. Insoweit hat der Kläger in zweiter Instanz obsiegt; dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Die von dem Kläger genannten Gesichtspunkte, die er über die bereits vorliegende Revisionserwiderung hinaus durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vortragen lassen möchte, sind offenkundig nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger zu dem auf das Verfahren vor dem Amtsgericht München (Az. 484 C 6794/13 WEG) bezogenen Teil seines Rückzahlungsanspruchs ergänzend Stellung nehmen möchte, hat der Senat seine darauf bezogenen Ausführungen geprüft; diese sind rechtlich teils unerheblich, teils unzutreffend, weshalb sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht geweigert hat, einen entsprechenden Schriftsatz zu verfassen. Eine (hilfsweise) Berücksichtigung der durch das Berufungsgericht verneinten Schadensersatzansprüche kommt nicht in Betracht. Erst recht scheidet die Einbeziehung weiterer Ansprüche aus, die Gegenstand anderer Gerichtsverfahren sind. Die behaupteten Verfahrensmängel, deren Klärung der Kläger erreichen möchte (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 108/18, MDR 2019, 757 f.), betreffen nicht das vorliegende Verfahren.
2. Infolgedessen besteht auch kein Grund für eine Verlängerung der Schriftsatzfrist. Eine Verlegung des Verkündungstermins kommt nicht in Betracht, weil es an einem erheblichen Grund i.S.v. § 227 ZPO fehlt.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp