Total sentence for minor acquisition crimes: obligation to consider low severity of thefts in aggregate sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, overturning the total sentence imposed by the Kassel Regional Court and remanding that specific portion for new trial, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the conviction and individual sentences. The defendant, a drug-dependent and indigent individual, was convicted for thirteen counts of theft (three in concurrence with unlawful entry) and one count of armed theft in concurrence with attempted coercion, with the lower court sentencing him to a total of two years and four months; the challenge centered on whether the total sentence was legally sound. The BGH determined that the lower court erred by failing to explicitly account for the nature of the offenses as minor property crimes driven by acquisition crimes, a characterization previously noted by the lower court when declining to order measures for mental illness or addiction, which constituted a decisive factor in determining the gravity of the criminal conduct and thus required a reassessment of the aggregate sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 63 StGB; Total sentence for minor acquisition crimes: obligation to consider low severity of thefts in aggregate sentencing: The defendant, a drug-dependent and indigent individual, was convicted for thirteen counts of theft (three in concurrence with unlawful entry) and one count of armed theft in concurrence with attempted coercion, with the lower court sentencing him to a total of two years and four months; the challenge centered on whether the total sentence was legally sound. The BGH determined that the lower court erred by failing to explicitly account for the nature of the offenses as minor property crimes driven by acquisition crimes, a characterization previously noted by the lower court when declining to order measures for mental illness or addiction, which constituted a decisive factor in determining the gravity of the criminal conduct and thus required a reassessment of the aggregate sentence.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to reject the part of the appeal that was found to be obviously unfounded.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Juni 2022 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 13 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, sowie wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Schuldspruch und Einzelstrafaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand, ebenso die Entscheidung der Strafkammer, von Unterbringungen nach §§ 63, 64 StGB abzusehen.
2. Hingegen begegnet der Gesamtstrafenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Das Landgericht hat in einer knappen Begründung – ausgehend von einer Einsatzstrafe von neun Monaten – eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt und damit die Einsatzstrafe mehr als verdreifacht. Begründet hat es dies zu Gunsten des Angeklagten mit der Sucht des Angeklagten, seinen fehlenden finanziellen Mitteln, dem Ausbleiben großer Schäden sowie mit dem Umstand, dass es sich um gleichgelagerte Fälle innerhalb eines kurzen Zeitraums handelte. Zu Lasten des Angeklagten hat es eingestellt, dass er einschlägig vorbestraft ist, Hafterfahrung besitzt und in der Vergangenheit mehrere Bewährungswiderrufe ergangen sind.
b) Diese Begründung der Gesamtstrafe hält – auch eingedenk des begrenzten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs – rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Rahmen seiner Entscheidung, von einer Unterbringung nach § 64 StGB abzusehen, hat das Landgericht die Straftaten des Angeklagten als „allenfalls geringe Eigentumsdelikte aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität“ bezeichnet. Im Rahmen der Erörterung des § 63 StGB spricht die Strafkammer ausdrücklich von Straftaten, die der „Kleinkriminalität“ zuzurechnen seien. Diese zutreffende rechtliche Einordnung der vom betäubungsmittelabhängigen, einkommenslosen Angeklagten verwirklichen Delikte (insbesondere Diebstähle von Lebensmitteln und sonstigen Waren im Wert zwischen 117,97 € und 21,95 € mit Strafen zwischen zwei und sechs Monaten) findet in der Begründung der Gesamtstrafe keine Berücksichtigung, erweist sich hier aber als ein das begangene Tatunrecht prägender Umstand, der bei der Gesamtstrafenbildung nicht außer Betracht gelassen werden durfte.
Dies bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei gebotener Berücksichtigung des Tatunrechts zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.
Franke
Krehl
Eschelbach
RiBGH Schmidt ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert.
Lutz
Franke