Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 428/22 ECLI:DE:BGH:2023:230523B2STR428.22.0 KI-generiert

Sentence aggravation for failure to desist from completed homicide and victim's kin grief under § 46 Abs. 3 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 428/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, setting aside the lower court's sentencing in a manslaughter conviction and remanding the case for a new determination of the penalty, while dismissing the remainder of the appeal and leaving the guilty verdict and confiscation order intact. The dispute concerned a conviction for manslaughter after the defendant, acting with initial intent to inflict bodily harm, proceeded to kill his partner over a multi-hour period; the defense challenged the sentencing phase, arguing the trial court erred in its assessment of aggravating factors. The appellate court held that the trial court violated Section 46 Paragraph 3 of the German Criminal Code by improperly aggravating the sentence for the defendant’s failure to voluntarily desist from completing the act (the "Tatvollendung"), which is prohibited as an independent basis for harsher punishment, and further erred by citing the grief inflicted on the victim’s child as a distinct aggravating factor, which constitutes a general consequence of any homicide and is not a permissible specific reason for increasing the penalty.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB; Sentence aggravation for failure to desist from completed homicide and victim's kin grief under § 46 Abs. 3 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Totschlag Strafschärfung schwerer Fall strafrechtliche Sanktion E-Justice Verfügung von Todes wegen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Strafausspruch bei Tötungsdelikt: Berücksichtigung der Tatvollendung zu Lasten des Angeklagten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Mai 2022 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

2. Schuldspruch und Einziehungsentscheidung halten rechtlicher Nachprüfung stand.

3. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Soweit die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, des sich über einen langen, mehrere Stunden andauernden Tatzeitraums habe ihm – trotz seines eingeschränkten Konfliktbewältigungspotentials – zahlreiche Gelegenheiten geboten, von der Einwirkung auf seine Lebensgefährtin Abstand zu nehmen, besorgt der Senat, dass das Landgericht damit fehlerhaft dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB zur Last gelegt hat, dass er die Tat überhaupt vollendete, anstatt davon Abstand zu nehmen und damit vom Versuch der Tötung zurückzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 StR 467/19; ausf. mit weiteren Nachweisen zur Rspr. MK-Maier, StGB, 4. Aufl., § 46, Rn. 540). Das Landgericht beschränkt sich insoweit – wie die weitere Formulierung belegt, der Angeklagte habe sich über offenkundige, körperliche Ausfallerscheinungen hinweggesetzt, ohne sich hierdurch in seiner Tatbegehung beirren zu lassen – nicht lediglich darauf, das Tatunrecht in seiner konkreten Ausgestaltung in den Blick zu nehmen. Vielmehr würdigt es zu Lasten des zunächst mit Körperverletzungsvorsatz handelnden Angeklagten, dass dieser schließlich den Todeserfolg vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.

b) Im Hinblick auf die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe seiner Tochter durch die Tat seine Mutter genommen, berücksichtigt es das mit nahezu jeder Tötung einhergehende Leid der Angehörigen. Dies stellt – wenn es sich nicht um besondere Auswirkungen der Tat handelt – keinen Strafschärfungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. Senat, NJW 2017, 1253, 1255; zuletzt BGH, Urteil vom 4. April 2023 – 1 StR 488/22).

c) Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich um einen bloßen Wertungsfehler handelt. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Franke

Appl

Krehl

Zeng

Meyberg