Scope of indictment covering acts of creation versus possession of child pornography; natural unity of action for sequential transmissions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 2nd Criminal Senate partially allowed the defendant's appeal, ordering the dismissal of the proceedings and acquittal in two counts due to a procedural defect, and quashing the judgment to remand the case for a new hearing regarding three other counts and the aggregate sentence, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned convictions for severe sexual abuse of children with child pornography intent, sexual abuse of persons in a position of trust, and the creation and third-party possession of child pornography, challenging the scope of the indictment and the legal characterization of multiple transmissions as a single act. The court applied § 206a StPO to dismiss proceedings for acts (sexual abuse in April/May 2021) not covered by the indictment (which only charged possession in September 2021), constituting a procedural bar, and found that the lower court’s finding of separate acts for the third-party possession of files sent to different users on the same day was not supported by findings on a unified criminal intent, necessitating a re-evaluation for a natural unit of action.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 1 StPO; Scope of indictment covering acts of creation versus possession of child pornography; natural unity of action for sequential transmissions: Der Schuldspruch in den Fällen II. 2, II. 4 - II. 5 sowie II. 8 - II. 11 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand, ebenso die dazu gehörigen Einzelstrafaussprüche.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. April 2022 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen II. 1 und II. 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbenannte Urteil aufgehoben
aa) soweit die Angeklagte in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist sowie im
bb) Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit der Herstellung und der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit Vergewaltigung und davon in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff sowie wegen der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Schuldspruch in den Fällen II. 2, II. 4 - II. 5 sowie II. 8 - II. 11 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand, ebenso die dazu gehörigen Einzelstrafaussprüche.
Hingegen begegnet der Schuldspruch in den Fällen II. 1 und 3 sowie in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO auf Kosten der Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) einzustellen, soweit das Landgericht die Angeklagte im Hinblick auf Taten vom 8. April bzw. 2. Mai 2021 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit der Herstellung und Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in weiterer Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung (Tat II. 1 der Urteilsgründe) bzw. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit der Herstellung und Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte (Tat II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt hat. Insofern besteht ein Verfahrenshindernis, weil die Taten nicht Gegenstand der Anklage sind und eine Nachtragsanklage nicht erhoben worden ist.
aa) Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hat der Angeklagten insoweit zur Last gelegt, am 2. September 2021 kinderpornographische Inhalte, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen zu haben. Der Tatvorwurf wird im konkreten Anklagesatz dahingehend konkretisiert, dass die Angeklagte am 2. September 2021 unter ihrer Wohnanschrift in Handys bzw. Clouds über 910 kinderpornographische Dateien verfügte. Der Vorwurf mit der Herstellung und Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte verbundener sexueller Übergriffe am 8. April bzw. 2. Mai 2021 findet weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ermittlungsergebnis Erwähnung.
bb) Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet die Tat im prozessrechtlichen Sinne den geschichtlichen sowie den damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzten Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BGHSt 59, 120, 124). Den Rahmen bildet also das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt. Umfasst werden aber auch alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden (st. Rspr.; vgl. etwa BGHSt 41, 292, 297 f.) und die in ihren Einzelgeschehnissen, aus denen sie sich zusammensetzen, so eng verknüpft sind, dass eine getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (BGH NStZ 2001, 436, 437; NStZ 2019, 354).
cc) Gemessen daran stellt sich der allein in der Anklageschrift vorgeworfene Besitz von 910 kinderpornographischen Dateien auf verschiedenen Datenträgern am 2. September 2021 als ein Geschehen dar, das keinerlei tatsächlichen Bezug zum Verschaffens- bzw. Herstellungsvorgang der Dateien aufweist. Demgegenüber stellen sich die zeitlich viel früher, im April bzw. Mai 2021 erfolgten, jetzt in Abweichung von der Anklageschrift abgeurteilten sexuellen Übergriffe der Angeklagten, die mit der Herstellung und Weiterleitung von Videoaufnahmen an einen Dritten verbunden waren, als völlig unterschiedliche Lebensvorgänge dar, die nicht mehr von dem zeitlich und sachverhaltlich auf den Besitz begrenzten Vorwurf in der Anklageschrift erfasst sind.
b) Ferner wird die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe in den Fällen II. 6 und II. 7 der Urteilsgründe tatmehrheitlich jeweils eine Tat der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte begangen, von den Feststellungen nicht getragen. Die Strafkammer ist dabei davon ausgegangen, dass jeweils im Hinblick auf die Versendung von kinderpornographischen Dateien an einen Nutzer eine Tat vorliegt, und hat insoweit die nacheinander erfolgte Übermittlung unterschiedlicher Bilder an einen Nutzer als eine Tat abgeurteilt. Sie hat dabei nicht erwogen, dass die jeweils am 30. Mai 2021 erfolgten Übersendungen an die verschiedenen Nutzer in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen (Tatzeiten hinsichtlich Fall II. 7 der Urteilsgründe zwischen 11.39 Uhr und 12.10 Uhr, hinsichtlich II. 6 der Urteilsgründe 12.13 Uhr und 18.06 Uhr) und insoweit von einem vorab gefassten Tatentschluss getragen sein könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 2 StR 136/21). Der Senat sieht sich gehindert, die Taten selbst zu einer Tat zusammenzufassen, weil Feststellungen zu einem für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit erforderlichen umfassenden Tatvorsatz der Angeklagten für die am 30. Mai 2021 veranlasste und insbesondere auch für die erst am 4. Juni 2021 erfolgte weitere Versendung (abgeurteilt auch im Fall II. 7 der Urteilsgründe) der Fotos fehlen. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben; das neu zur Entscheidung berufene Landgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den genannten Fällen führt zum Entfallen der jeweiligen Einzelstrafaussprüche und entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage.
Franke
Krehl
Eschelbach
Zeng
Meyberg