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2 StR 288/22 ECLI:DE:BGH:2023:300323B2STR288.22.0 KI-generiert

Drug trafficking sentencing: weighting of vehicle confiscation as a subsidiary punishment and independent forfeiture motion requirement

Geschäftsnummer 2 StR 288/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the aggregate sentence and the forfeiture order for 474.30 grams of Crystal, while affirming the underlying convictions for seven counts of drug trafficking and the forfeiture of a vehicle; the case was remanded to a different chamber of the Landgericht Erfurt for re-evaluation of the sentencing and the remaining forfeitures. The dispute centered on whether the aggregate sentence appropriately accounted for the significant value of the confiscated Audi A8 and whether the forfeiture of Crystal was procedurally valid following the defendant's acquittal on that specific charge. The court held that under § 74 StGB, the confiscation of a valuable asset constitutes a subsidiary punishment that must be weighed in the overall sentencing calculation, a factor the lower court failed to adequately address, and that the forfeiture of the drugs was procedurally impermissible under §§ 76a, 435 StPO because the prosecution failed to file a separate auxiliary motion for independent forfeiture after the defendant's acquittal on those charges.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 74 StGB, § 76a Abs. 1 StGB, § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 154 Abs. 2 StPO; Drug trafficking sentencing: weighting of vehicle confiscation as a subsidiary punishment and independent forfeiture motion requirement: Die Einziehung der im Keller des Anwesens M. Str. in E. sichergestellten 474,30 Gramm Crystal hat keinen Bestand, weil der Ange klagte wie auch die Mitangeklagte insoweit freigesprochen worden sind. Sie hat zu entfallen. Eine Einziehung kam nach dem Freispruch nur noch im selbständigen Verfahren nach § 76a Abs. 1 StGB in Betracht. Dazu aber hätte die Staatsanwaltschaft ihren auf eine selbständige Einziehung gerichteten Willen durch einen entsprechenden (Hilfs-)Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO kundtun müssen (vgl. zur Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 2 StR 31/19, wistra 2020, 65). Dies ist aber nicht geschehen.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Gesamtstrafenbildung Verwirkung Einziehung des Motorfahrzeugs Deliktsgut Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10. November 2021 im Gesamtstrafenausspruch sowie hinsichtlich der Einziehung von 474,30 Gramm Crystal aufgehoben; diese entfällt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen der Erfolg versagt.

2. Während der Schuldspruch wie auch die Einzelstrafaussprüche rechtlicher Überprüfung standhalten, begegnet der Gesamtstrafenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat den im Eigentum des Angeklagten stehenden PKW Audi A8 nach § 74 Abs. 1 StGB unter Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ohne Rechtsfehler eingezogen. Sie hat allerdings nicht erkennbar bedacht, dass eine Maßnahme nach § 74 StGB den Charakter einer Nebenstrafe hat und damit eine Strafzumessungsentscheidung darstellt. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. st. Rspr.; vgl. nur Senat, wistra 2022, 253, 254). Dem Urteil ist der Wert des PKW nicht zu entnehmen, so dass dem Senat eine entsprechende Prüfung, ob das Landgericht die Einziehung nach diesem Maßstab bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, nicht möglich ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Fahrzeug des Angeklagten einen nicht unerheblichen Wert hatte und die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre.

3. Die Einziehung der im Keller des Anwesens M. Str. in E. sichergestellten 474,30 Gramm Crystal hat keinen Bestand, weil der Ange klagte wie auch die Mitangeklagte insoweit freigesprochen worden sind. Sie hat zu entfallen. Eine Einziehung kam nach dem Freispruch nur noch im selbständigen Verfahren nach § 76a Abs. 1 StGB in Betracht. Dazu aber hätte die Staatsanwaltschaft ihren auf eine selbständige Einziehung gerichteten Willen durch einen entsprechenden (Hilfs-)Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO kundtun müssen (vgl. zur Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 2 StR 31/19, wistra 2020, 65). Dies ist aber nicht geschehen.

Im Übrigen hat die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Franke

Krehl

Eschelbach

Meyberg

RiBGH Schmidt ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert.

Franke