Interruption of insolvency proceedings for injunction claims affecting the insolvency estate under § 240 ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) ordered the interruption of the ongoing civil proceedings, rejecting the plaintiff's application to schedule a new oral hearing. The dispute involved a co-ownership association member suing a tenant for an injunction to cease nuisance emissions (odors and noise) and prohibit the use of the rented apartment as a pension business, following lower court dismissals based on alleged lack of procedural standing. The court held that under § 240 ZPO, the proceedings are interrupted because the claims indirectly affect the insolvency estate; specifically, under § 108 InsO, the tenancy agreement survives the opening of insolvency, meaning the insolvency administrator retains the right to utilize the property for commercial subletting, which the requested injunction would restrict. Consequently, because at least one claim (the prohibition on commercial use) affects the insolvency estate, the entire proceedings are interrupted until the insolvency proceedings are resolved or resumed according to insolvency law, regardless of whether the nuisance-related claims independently affect the estate.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 240 ZPO, § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 108 Abs. 1 InsO, § 103 Abs. 1 InsO, § 1004 Abs. 1 BGB; Interruption of insolvency proceedings for injunction claims affecting the insolvency estate under § 240 ZPO: The dispute involved a co-ownership association member suing a tenant for an injunction to cease nuisance emissions (odors and noise) and prohibit the use of the rented apartment as a pension business, following lower court dismissals based on alleged lack of procedural standing. The court held that under § 240 ZPO, the proceedings are interrupted because the claims indirectly affect the insolvency estate; specifically, under § 108 InsO, the tenancy agreement survives the opening of insolvency, meaning the insolvency administrator retains the right to utilize the property for commercial subletting, which the requested injunction would restrict. Consequently, because at least one claim (the prohibition on commercial use) affects the insolvency estate, the entire proceedings are interrupted until the insolvency proceedings are resolved or resumed according to insolvency law, regardless of whether the nuisance-related claims independently affect the estate.
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KI-generiertThis provision is explicitly cited in the tenor as the direct legal basis for the court's order to interrupt the proceedings due to the opening of insolvency over the defendant's assets.
Volltext
Unterbrechung des Prozesses bei Unterlassungsansprüchen gegen den Insolvenzschuldner
[TENOR]
Das Verfahren ist nach § 240 ZPO unterbrochen.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihre Wohnung liegt über der von dem Beklagten gemieteten Einheit, die in der Teilungserklärung als Wohnung/Wohnraum ausgewiesen ist.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Geruchs- und Lärmemissionen sowie auf Unterlassung der Nutzung der Wohnung als Pensionsbetrieb in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin nicht prozessführungsbefugt sei. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Unterlassungsansprüche weiter.
Über das Vermögen des Beklagten ist mit Beschluss vom 7. Mai 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwalterin bestellt worden; der von dem Senat bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung ist daraufhin aufgehoben worden. Die Klägerin meint, das Verfahren sei infolge der Insolvenz des Beklagten nicht unterbrochen. Sie beantragt, einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
II. Der Antrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren ist nach § 240 ZPO unterbrochen.
1. Nach dieser Vorschrift wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse genügt (vgl. BGH, Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 17 mwN).
2. Hier ist die Insolvenzmasse mittelbar betroffen, soweit die Klägerin von dem Beklagten die Unterlassung der Nutzung der von ihm gemieteten Wohnung als Pensionsbetrieb verlangt.
a) Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass Verfahren, in denen Unterlassungsansprüche den Streitgegenstand bilden, durch die Insolvenz des Schuldners nicht zwingend unterbrochen werden. So wird es insbesondere liegen, wenn der Unterlassungsanspruch höchstpersönlicher Natur (vgl. BAG, NJW 2015, 2682 Rn. 12; NJW 2010, 955 Rn. 10) oder nicht vermögensrechtlicher Art ist (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 21; Musielak/Voit/ Stadler, ZPO, 16. Aufl., § 240 Rn. 5; HK-ZPO/Wöstmann, 8. Aufl., Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 240 Rn. 8a). Unterlassungsansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung zählen demgegenüber zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 380; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 17 jeweils mwN). Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass die Frage, ob der Verletzer die vom Verletzten beanstandete Handlung vornehmen darf, für den Gewerbebetrieb des Verletzers ein Vermögensinteresse darstellt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, aaO). Eine ähnliche Lage ist bei einer auf die Störung des Eigentums gestützten Unterlassungsklage gegeben, wenn diese zu Nachteilen für die Insolvenzmasse führen würde (vgl. Uhlenbrock/Mock, InsO, 15. Aufl., § 85 Rn. 34 f.). So liegt der Fall hier.
b) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume bestehen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Das Mietverhältnis wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folglich nicht beendet. § 108 Abs. 1 InsO verdrängt insoweit § 103 Abs. 1 InsO. Die Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO ist unabhängig davon anwendbar, ob der Schuldner als Vermieter/Verpächter oder als Mieter/Pächter an dem Rechtsverhältnis beteiligt ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 28 mwN). Dem Insolvenzverwalter ist es daher möglich, die Mietsache nach der Insolvenzeröffnung weiter zu nutzen, indem er etwa weiterhin als Zwischenvermieter Untervermietungen vornimmt und die Mietzahlungen des Untermieters einzieht (vgl. HK/InsO/Lohmann, 9. Aufl. 2018, § 55 Rn. 22). Der auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützte Klageantrag, die Nutzung der von dem Schuldner gemieteten Wohnung als Pensionsbetrieb zu unterlassen, betrifft somit die Insolvenzmasse; bei einem Erfolg der Klage wäre der Insolvenzverwalterin die gewerbsmäßige Untervermietung und die Einziehung entsprechender Mieten zur Masse nicht mehr möglich.
3. Die Unterbrechung des Verfahrens ist auch hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung von Geruchs- und Lärmemissionen eingetreten. Ob dies schon daraus folgt, dass sich die Unterlassungsansprüche auch auf das Verhalten der Untermieter beziehen, es dem Beklagten seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Verfügungsbefugnis aber nicht möglich ist, ihnen gegenüber von seinen Rechten als (Unter-)Vermieter Gebrauch zu machen, kann dahinstehen. Jedenfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen wird, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 20; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, NZM 2015, 254 Rn. 15). Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie für den Anspruch auf Drittauskunft angenommen wird (BGH, Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 20), ist hier kein Raum. Eine Drittauskunft dient dazu, Rechte gegenüber Dritten vorzubereiten; sind diese am Insolvenzverfahren nicht beteiligt, liegt es auf der Hand, dass der Schutzzweck des § 240 ZPO eine Verfahrensunterbrechung nicht rechtfertigt. Die hier geltend gemachten Ansprüche betreffen dagegen sämtlich die Nutzung der von dem Insolvenzschuldner gemieteten Wohnung, deren Erträge die Insolvenzverwalterin zur Masse ziehen kann.
Stresemann
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