Inadmissibility of legal complaint for lack of statutory admissibility in recusal proceedings and denial of legal aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff's application for the appointment of a litigation counsel and rejected the legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, ordering the plaintiff to bear the costs, thereby leaving the Regional Court's (Landgericht) dismissal of the lower instance appeal in force. The dispute involved a plaintiff challenging the Regional Court's decision to dismiss an appeal against the District Court's refusal of a motion for recusal (Ablehnungsgesuch) on the grounds that the initial appeal was filed late. The court held that the legal complaint was statutorily inadmissible under § 574 Abs. 1 ZPO because the law does not generally permit legal complaints in recusal proceedings and the lower court did not explicitly grant leave, a non-admission that cannot itself be challenged; consequently, the request for legal aid under § 78b Abs. 1 ZPO was denied as the legal action was plainly hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 78b Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 46 ZPO, § 544 ZPO; Inadmissibility of legal complaint for lack of statutory admissibility in recusal proceedings and denial of legal aid: Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 - III ZR 85/19, juris Rn. 5, vom 12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 9 und vom 23. Juni 2021 - V ZR 112/20, juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Berlin ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 38. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. Der Kläger nahm die beklagte Bank auf Auskunft und auf Sperrung von Daten in Anspruch. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2019, dem Kläger zugestellt am 15. Januar 2020, ein Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger mit einem dem Amtsgericht am 27. Mai 2020 zugegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers vom 14. Januar 2023, für deren Durchführung er die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.
II. 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet.
Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 - III ZR 85/19, juris Rn. 5, vom 12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 9 und vom 23. Juni 2021 - V ZR 112/20, juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Berlin ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
2. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist.
Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz sieht im Verfahren über ein Ablehnungsgesuch (§ 46 ZPO) die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3) und das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4, vom 3. März 2020 - XI ZB 24/19, juris Rn. 4 und vom 25. Januar 2021, aaO).
3. Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 und vom 9. Januar 2020 - IX ZA 18/19, juris Rn. 2).
Ellenberger
Matthias
Schild von Spannenberg
Sturm
Ettl