Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 413/22 ECLI:DE:BGH:2023:280623B6STR413.22.0 KI-generiert

Sentencing defects: failure to consider loss of civil service status and improper double-counting of victim impact

Geschäftsnummer 6 StR 413/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, leaving the Landgericht Neubrandenburg’s sentence of eleven years' imprisonment in force, while ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy and necessary expenses of the countersuits. The case involved a criminal appeal challenging the conviction for attempted murder in concurrence with aggravated and dangerous bodily harm, as well as dangerous bodily harm, stemming from an incident where a police officer set a known female acquaintance on fire with alcohol to suppress paternity test results and subsequently injured her mother. The appellate court identified errors in the sentencing reasoning, specifically the improper double-counting of harm to the mother in the primary offense and the failure to consider the loss of civil service status and retirement benefits under the Civil Service Act as future effects of the conviction, but ruled these defects did not render the total sentence excessive given the severity of the conduct and consequences, thereby upholding the judgment under Section 349(2) and Section 354(1a) StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 3 StGB; Sentencing defects: failure to consider loss of civil service status and improper double-counting of victim impact: Die Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
fehlerhafte Strafzumessung Opfereigenschaft Zivilurteil öffentlicher Dienst strafbares Verhalten Gefängnisstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Mai 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen beabsichtigte der seit mehr als 30 Jahren als Kriminalbeamter tätige Angeklagte, seine Bekannte S. E. zu töten, weil er die Vaterschaft eines gemeinsamen Kindes nicht anerkennen und das Bekanntwerden einer von ihm vorgenommenen Manipulation eines Vaterschaftstests verhindern wollte. Zu diesem Zweck suchte er sie in ihrer Wohnung auf. Nachdem sie die Wohnungstür geöffnet hatte, überschüttete er sie mit Brennspiritus, den er mit einem Streichholz in Brand setzte. S. E. konnte zwar gerettet werden, erlitt aber schwerste Brandverletzungen. Außerdem verletzte der Angeklagte ihre zufällig anwesende Mutter H. E. lebensgefährlich, indem er sie kraftvoll zu Boden schlug.

2. Die Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

a) Der Strafausspruch erweist sich nicht in jeder Hinsicht als rechtsfehlerfrei.

Auf rechtliche Bedenken stößt zum einen die den Angeklagten im Rahmen der Strafbemessung für die Tat zum Nachteil von S. E. belastende Wertung, auf „beide“ Geschädigte eingewirkt zu haben. Denn für die zum Nachteil von H. E. begangene Tat hat das Landgericht eine gesonderte Strafe verhängt, und den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass S. E. gerade wegen der Einwirkung auf ihre Mutter (psychische) Folgen erlitten hat, die straferschwerend berücksichtigt werden könnten.

Zum anderen hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Beamter, insbesondere seinen Anspruch auf Altersgeld gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgeldes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert. Dies hätte der Erörterung bedurft, weil bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, wozu als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) namentlich gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts zählen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 – 3 StR 544/17; vom 2. Februar 2022 – 5 StR 348/21 jeweils mwN).

Demgegenüber hat das Landgericht nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen, indem es strafschärfend berücksichtigt hat, dass S. E. „durch die erlittenen Brandverletzungen ihr Leben lang gezeichnet“ sein und „ein große(s) Narbenbild“ zurückbehalten wird. Diese Erwägungen, die das Ausmaß der Verletzungen und die Schwere der Tatfolgen betreffen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Die aufgezeigten Mängel gefährden den Bestand des Strafausspruchs nicht, weil die verhängten Strafen und die Gesamtstrafe entsprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Art der Tatausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, angemessen sind.

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi