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1 StR 1/22 ECLI:DE:BGH:2022:260122B1STR1.22.0 KI-generiert

Insufficient expert assessment for detention in a detoxification facility under § 64 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 1/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Revision overturned the Stuttgart Regional Court’s decision not to order the defendant’s placement in a detoxification facility, reversing the original sentence of four years and three months on that specific legal point while rejecting the remainder of the defendant’s appeal; the case was remanded for a new hearing to determine whether the statutory requirements for detention under § 64 StGB are met. The dispute centered on whether the defendant, convicted of armed drug trafficking, possession of drugs, and possession of child and juvenile pornography, exhibited a "tendency" (Hang) to excessive intoxicant use, with the lower court having erroneously negated this tendency based solely on the defendant’s ability to maintain employment without expert consultation. The decisive legal basis was the requirement that an assessment of a tendency to Rauschmittel consumption under § 64 StGB, particularly where daily drug use and financing of consumption through criminal activity are present, cannot be made without the assistance of a forensic expert (§ 246a StPO), making the lower court’s bare reasoning insufficient.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 1 StGB, § 246a StPO; Insufficient expert assessment for detention in a detoxification facility under § 64 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafurteil Betäubungsmittelhandel Bewertung der Befähigung gesetzliche Voraussetzung Kinderpornografie qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Vernehmung eines Sachverständigen vor Unterbringung in Entziehungsanstalt

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 Satz 1 StGB genügt eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für einen Hang haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise einen Hang aus (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 – 1 StR 327/21 Rn. 7; vom 25. August 2021 – 3 StR 352/20 Rn. 8 und vom 1. Juni 2021 – 6 StR 212/21 Rn. 5; je mwN). Vielmehr kann ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln jedenfalls auch dann festzustellen sein, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was bei einem Betäubungsmittelkonsumenten insbesondere im Bereich der Beschaffungskriminalität in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 1 StR 327/21 Rn. 7 mwN).

b) Das Landgericht hat – ohne Hinzuziehung sachverständiger Hilfe – bereits einen Hang mit der knappen Begründung verneint, die Abhängigkeit des Angeklagten von Cannabis sei niederschwellig und er könne seinen Konsum kontrollieren; er habe ohne Einschränkung als Sportlehrer und als Fitnesstrainer arbeiten sowie daneben ausgiebig Sport treiben können (UA S. 17, 14). Diese Erwägungen lassen besorgen, dass die Strafkammer nicht den zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat. Tatsächlich konsumierte der Angeklagte in den Jahren vor seiner Verhaftung täglich Cannabis; der Betäubungsmittelhandel diente neben dem Bestreiten seines Lebensunterhalts der Finanzierung seines Eigenkonsums (UA S. 5). Angesichts dieser Umstände hätte das Landgericht einen Hang jedenfalls nicht ohne ein Sachverständigengutachten ablehnen dürfen.

2. Da auch die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht von vornherein zu verneinen sind, muss unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu verhandelt und entschieden werden.

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