Insolvency set-off: Exclusion of construction cost subsidy characterized as rent advance under § 96(1) No. 3 InsO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the non-admission complaint, thereby leaving the lower court's judgment in force and ruling in favor of the landlord-defendant in an insolvency-related property dispute. The core issue was whether the landlord could set off accrued rent claims against the tenant's claim for a construction cost subsidy incurred during maintenance works, arguing the subsidy constituted a distinct claim barred from set-off under § 96(1) No. 3 InsO. The court held that no such set-off was possible because the contractual agreement stipulated that the tenant would "work off" the specified costs via occupancy, legally characterizing the construction subsidy as an advance rent payment rather than a separate debt; consequently, the prerequisite for an insolvency-specific prohibition on set-off was not met, and the dispute lacked fundamental legal significance for revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; Insolvency set-off: Exclusion of construction cost subsidy characterized as rent advance under § 96(1) No. 3 InsO: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
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KI-generiertVolltext
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters: Aufrechnung des Vermieters mit Mietforderungen bei vereinbartem Baukostenzuschuss als Mietvorauszahlung
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Juli 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.785.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Es kann dahin stehen, ob die in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung unter I. geltend gemachten Fragen rechtsgrundsätzlich oder rechtsfortbildend sind. Denn sie sind nicht entscheidungserheblich. Ein Fall des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt nämlich nicht vor. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der Nichtzulassungsbeschwerde konnte die Beklagte nicht gegen eine Forderung der Schuldnerin gegen sie mit ihren Mietforderungen aufrechnen. Der Schuldnerin stand gegen die Beklagte kein Anspruch zu, gegen den hätte aufgerechnet werden können. Die Schuldnerin und die Beklagten haben in dem Mietvertrag vereinbart, dass die Schuldnerin als Mieterin die Mietsache instand setzen sollte und sie die ihr dadurch entstehenden und der Beklagten nachgewiesenen Kosten in einem Umfang von 1,5 Millionen € zuzüglich Umsatzsteuer "abwohnen" sollte, mithin haben die Vertragsparteien den von der Schuldnerin durch die Instandsetzungsarbeiten zu erbringenden Baukostenzuschuss insoweit als Mietvorauszahlung gewollt. Eine spätere Aufrechnung oder Verrechnung war deswegen nicht erforderlich (vgl. Dötsch, NZM 2012, 296, 298; grundlegend: BGH, Urteil vom 6. Juni 1952 - V ZR 79/51, BGHZ 6, 202, 204; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juni 1953 - VI ZR 223/52, MDR 1953, 473; vom 10. Februar 1954 - VI ZR 236/52, NJW 1954, 673 unter II.; vom 11. März 1970 - VIII ZR 96/68, NJW 1970, 1124, 1125). Ob der Kläger die Instandsetzungsarbeiten als Erfüllungshandlungen hätte anfechten können, kann dahin stehen, dies hat er nicht geltend gemacht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Lohmann
Grupp
Möhring
Meyberg