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5 StR 480/17 ECLI:DE:BGH:2017:281117B5STR480.17.0 KI-generiert

Aggravated murder: Conflict between national legal standards for "base motives" and foreign sociocultural value systems in subjective mens rea assessment

Geschäftsnummer 5 StR 480/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice rejected the defendant's appeal as unfounded, upholding the conviction for murder and leaving the lower court's judgment in force. The case involved a defendant of Chechen and Islamic background who killed his wife, motivated by alleged infidelity and abandonment, where the Regional Court had previously declined to apply the statutory aggravating factor of "base motives" on the grounds that the defendant's cultural and religious values rendered him incapable of recognizing such motives as morally base. The Federal Court clarified that the assessment of base motives must be based on the standards of the German legal community rather than those of a specific ethnic or religious group, stating that foreign cultural or religious backgrounds only exceptionally justify rejecting the subjective element of this aggravation; however, the court held that any error in this reasoning did not disadvantage the defendant, as the rejection of the aggravating factor would not have resulted in a harsher penalty.

Legislator-Regeste

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Aggravated murder: Conflict between national legal standards for "base motives" and foreign sociocultural value systems in subjective mens rea assessment: Das Landgericht hat festgestellt, dass der tschetschenische Angeklagte seiner getöteten Ehefrau das Lebensrecht abgesprochen hat, weil sie ihm vermeintlich untreu gewesen sei und ihn habe verlassen wollen. Von der Annahme niedriger Beweggründe hat es abgesehen, weil er aufgrund seiner soziokulturellen Herkunft und seines islamischen Glaubens nicht in der Lage gewesen sei, seine Beweggründe als niedrig zu erkennen und in sein Bewusstsein aufzunehmen.

Schlagwörter

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Mord schwerer Fall subjektiver Tatbestand Rechtssysteme strafrechtliche Sanktion gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 341/05
Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011).
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Volltext

Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe: Bewertungsmaßstab bei einem ausländischen Angeklagten mit fremden soziokulturellen Wertvorstellungen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat festgestellt, dass der tschetschenische Angeklagte seiner getöteten Ehefrau das Lebensrecht abgesprochen hat, weil sie ihm vermeintlich untreu gewesen sei und ihn habe verlassen wollen. Von der Annahme niedriger Beweggründe hat es abgesehen, weil er aufgrund seiner soziokulturellen Herkunft und seines islamischen Glaubens nicht in der Lage gewesen sei, seine Beweggründe als niedrig zu erkennen und in sein Bewusstsein aufzunehmen.

Diese Erwägungen geben Anlass zu dem Hinweis, dass der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe zu entnehmen ist, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1011). Vor diesem Hintergrund kann die Verwurzelung eines Täters in einem anderen Kulturkreis und in einer bestimmten Glaubensform nur ganz ausnahmsweise die Ablehnung der subjektiven Seite niedriger Beweggründe rechtfertigen. Ein etwaiger Rechtsfehler des Schwurgerichts insoweit beschwert den Angeklagten indes nicht.

Sander

Dölp

König

Berger

Mosbacher