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2 StR 6/23 ECLI:DE:BGH:2023:100523U2STR6.23.0 KI-generiert

Implied declaration of public interest in prosecution satisfies complaint requirement for bodily injury

Geschäftsnummer 2 StR 6/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) reversed the Landgericht Köln’s dismissal of criminal proceedings, ruling in favor of the public prosecutor and ordering a remand for new trial and decision. The dispute concerned whether a procedural obstacle under § 230(1) sentence 1 StGB existed after the defendant was accused of aggravated robbery but only simple bodily injury was provable, leading the lower court to dismiss charges due to the alleged absence of a formal declaration of particular public interest for prosecution. The BGH held that the public prosecutor’s initial refusal to consent to a procedural suspension under § 153a StPO, followed by a final closing argument explicitly requesting a suspended prison sentence for bodily injury, constituted a valid, conclusive declaration of particular public interest for ex officio prosecution. The decisive legal basis is that such a declaration under § 230(1) sentence 1 StGB does not require a specific form and may be made implicitly through process acts, such as a closing argument demanding conviction for a complaint-dependent offense, provided the will to prosecute is clearly evidenced.

Legislator-Regeste

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§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 260 Abs. 3 StPO, § 153a StPO; Implied declaration of public interest in prosecution satisfies complaint requirement for bodily injury: The dispute concerned whether a procedural obstacle under § 230(1) sentence 1 StGB existed after the defendant was accused of aggravated robbery but only simple bodily injury was provable, leading the lower court to dismiss charges due to the alleged absence of a formal declaration of particular public interest for prosecution. The BGH held that the public prosecutor’s initial refusal to consent to a procedural suspension under § 153a StPO, followed by a final closing argument explicitly requesting a suspended prison sentence for bodily injury, constituted a valid, conclusive declaration of particular public interest for ex officio prosecution. The decisive legal basis is that such a declaration under § 230(1) sentence 1 StGB does not require a specific form and may be made implicitly through process acts, such as a closing argument demanding conviction for a complaint-dependent offense, provided the will to prosecute is clearly evidenced.

Schlagwörter

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einfache Körperverletzung Strafanzeige qualifizierter Raub stillschweigende Zustimmung neues rechtliches Vorbringen öffentliches Testament

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 79/17
Sexual abuse in a state of resistance and bodily harm via cigarette: requirement for special public interest to prosecute relative complaint offenses after reclassification from aggravated to simple intent.
2 StR 129/22
Implied public interest in prosecution via indictment and procedural economy limiting appeal to principal offense
3 StR 869/53
Juli 1954 – 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282, 284 f.).
BGHSt 6, 282
Juli 1954 – 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282, 284 f.).
2 StR 158/97
Mai 1997 – 2 StR 158/97; BayObLG NJW 1990, 461, 462; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.
2 StR 208/64
Juli 1964 – 2 StR 208/64, BGHSt 19, 377).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 260 Abs. 3 StPO

The dispositive references the lower court's dismissal of the proceedings as a procedural order under this provision, which was reversed by the current judgment.

§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB

The dispositive is based on the finding that the requirement of this provision regarding the declaration of particular public interest for prosecution was met, thereby removing the alleged procedural obstacle.

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Volltext

Hauptverhandlung in Strafsachen: Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung einer Körperverletzung im Schlussvortrag des Staatsanwalts

[TENOR]

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Oktober 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat das gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren mit der Begründung eingestellt, es bestehe ein Verfahrenshindernis darin, dass die Strafverfolgungsbehörde nicht gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erklärt habe, sie halte wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I. Dem Angeklagten ist durch Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 7. Juni 2022 zur Last gelegt worden, einen besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten D. begangen und dabei tateinheitlich unerlaubt ein Springmesser bei sich geführt zu haben. Das Landgericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Angeklagten lediglich Faustschläge in das Gesicht des Geschädigten nachzuweisen seien. Einer Verurteilung wegen Körperverletzung stehe jedoch entgegen, dass kein Strafantrag gestellt worden sei und die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt habe. Die Strafkammer hat deshalb das Verfahren gegen den Angeklagten durch Prozessurteil nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.

II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1. Die Revision ist zulässig. Da die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Einstellungsurteil sei rechtsfehlerhaft ergangen, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Erklärung nach § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgelegen habe, bedurfte es nicht der Erhebung einer Verfahrensrüge. Steht – wie hier – ein Verfahrenshindernis in Frage, das ein Bestrafungsverbot enthält, genügt die Geltendmachung durch die Sachrüge (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., Einl. 150; Meyer-Goßner in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Band 7, 22 Rn. 36 ff.).

2. Das Rechtmittel ist auch begründet. Das Landgericht ist zu Unrecht vom Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ausgegangen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Schlussvortrag konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB bejaht.

a) Aus der Sitzungsniederschrift, den Urteilsgründen und der dienstlichen Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der Vorsitzende zum Ende der Beweisaufnahme darauf hingewiesen hat, dass nach Ansicht der Strafkammer „allenfalls eine Verwirklichung einer vorsätzlichen Körperverletzung in Betracht käme und eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO angeregt werde“. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft stimmte unter Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten dem Vorgehen nach § 153a StPO nicht zu. In seinem Schlussvortrag beantragte er sodann, den Angeklagten „wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung“ zu verurteilen.

b) Mit diesen Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht, dass sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Auf die im Revisionsverfahren erfolgte Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft kommt es daher nicht an.

aa) Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent erklärt werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung setzt dies eine Prozesshandlung voraus, aus der sich mit hinreichender Deutlichkeit der Verfolgungswille hinsichtlich des Antragsdelikts ergibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, BGHR StGB § 230 Abs. 1 Satz 1 Besonderes öffentliches Interesse 1; vom 1. September 2022 – 2 StR 129/22; BGH, Urteil vom 1. Juli 1954 – 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282, 284 f.). Dies kann insbesondere im Rahmen des Schlussvortrags geschehen, wenn – wie hier – die Bestrafung wegen eines Antragsdelikts beantragt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Mai 1997 – 2 StR 158/97; BayObLG NJW 1990, 461, 462; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2003 – III-2a Ss 28/03 – 16/03 II, juris; LK-StGB/Popp, 12. Aufl., § 230 Rn. 24 f.; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 230 Rn. 39).

bb) Der Annahme einer wirksamen konkludenten Erklärung steht – anders als das Landgericht annimmt – auch nicht entgegen, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nach dem Hinweis des Gerichts, es komme allenfalls die Verwirklichung einer einfachen Körperverletzung in Betracht, sich zunächst nicht zum Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erklärte und die angeregte Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO aufgrund der Vorstrafen des Angeklagten ablehnte. In dieser – nach dem Geschehensablauf ‒ vorläufigen Reaktion des Sitzungsvertreters auf einen gerichtlichen Hinweis kann weder die Aussage gesehen werde, die Staatsanwaltschaft verneine das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses, noch eine endgültige Verweigerung der Abgabe einer Erklärung (zu dieser anders gelagerten Konstellation vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 1964 – 2 StR 208/64, BGHSt 19, 377). Mit der Ablehnung einer Einstellung nach § 153a StPO hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vielmehr den Willen zu strafrechtlicher Verfolgung dokumentiert.

Franke

RiBGH Dr. Appl ist wegen Krankheit gehindert zuunterschreiben.

Zeng

Franke

Grube

RiBGH Schmidt ist wegenUrlaubs an der Unter-schrift gehindert.

Franke