Correction of counting error and omission of drug dealing acts in criminal conviction under § 354(1) StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice’s First Criminal Senate dismissed the defendant’s appeal as unfounded but modified the conviction of the Regional Court of Munich II by correcting an evident counting error from 17 to 15 acts of drug dealing and adding two omitted acts of drug dealing to the judgment, leaving the four-year aggregate prison sentence, institutionalization in a drug withdrawal facility, and confiscation order otherwise in force. The dispute concerned a review for violation of material law where the defendant challenged the initial conviction for numerous offenses under the Narcotics Act, specifically targeting discrepancies between the sentencing rationale and the operative part of the judgment. The court applied § 354(1) StPO to remedy apparent clerical errors and omissions in the judgment formula, distinguishing between the incorrect count of specific drug dealing incidents and the complete failure to include two additional acts in the tenor, thereby ensuring the operative judgment accurately reflected the factual findings and sentencing basis established during the main hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 53 StGB; Correction of counting error and omission of drug dealing acts in criminal conviction under § 354(1) StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Delikten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Korrektur eines offenkundigen Zählfehlers im Schuldspruch, soweit dieser die Tat zu B. I. 2. der Urteilsgründe betrifft, sowie zur Ergänzung des Schuldspruchs betreffend die Taten zu B. I. 5. und B. I. 6.. In der Sache ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. August 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch
a) dahin geändert (Taten zu B. I. 2. der Urteilsgründe), dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit 15 tatmehrheitlichen Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit dem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist;
b) dahin ergänzt (Taten zu B. I. 5. und B. I. 6. der Urteilsgründe), dass der Angeklagte des Weiteren in Tatmehrheit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Delikten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Korrektur eines offenkundigen Zählfehlers im Schuldspruch, soweit dieser die Tat zu B. I. 2. der Urteilsgründe betrifft, sowie zur Ergänzung des Schuldspruchs betreffend die Taten zu B. I. 5. und B. I. 6.. In der Sache ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Bei der Fassung der Urteilsformel ist der Strafkammer betreffend den Schuldspruch zu Tat B. I. 2. der Urteilsgründe ein offensichtlicher Zählfehler unterlaufen. Dort ist niedergelegt, der Angeklagte sei insoweit unter anderem des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 tatmehrheitlichen Fällen schuldig. Tatsächlich hat die Strafkammer den Angeklagten, wie aus den Urteilsgründen sowie der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 22. Dezember 2021 ersichtlich ist, wegen 15 tatmehrheitlicher Fälle des Handeltreibens verurteilt. Der Senat korrigiert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel des Urteils (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 – 3 StR 204/14 Rn. 2 und vom 16. November 2022 – 3 StR 351/22 Rn. 4 f.; jeweils mwN). Der – rechtsfehlerfreie – Strafausspruch wird von der Schuldspruchberichtigung nicht berührt, weil die Strafkammer nur für die tatsächlich festgestellten und ausgeurteilten 15 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Einzelstrafen festgesetzt und diese in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat.
2. Daneben bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung. Der formulierte Schuldspruch ist offensichtlich unvollständig. Er beschränkt sich auf die Taten zu B. I. 1. bis B. I. 4. der Urteilsgründe, obwohl sich aus letzteren – sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in der rechtlichen Würdigung und in der Strafzumessung – zweifelsfrei ergibt, dass der Angeklagte daneben auch hinsichtlich der tatmehrheitlich begangenen (§ 53 StGB) Taten zu B. I. 5. und B. I. 6. jeweils des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln für schuldig befunden wurde. Aus der unverändert zugelassenen Anklageschrift sowie den protokollierten Schlussanträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung geht gleichfalls hervor, dass die zugehörigen Anklagevorwürfe Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Danach hat die Strafkammer den entsprechenden Schuldspruch allein aufgrund eines Versehens nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Dies korrigiert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Behebung derartiger offensichtlicher Versehen bzw. Lücken bei der Niederschrift der Urteilsformel, hinter denen sich zweifelsfrei keine sachliche Änderung verbirgt, ist nicht nur dem Ausgangsgericht, sondern ebenso dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht möglich (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2020 – 3 StR 355/20 Rn. 3 und vom 27. Oktober 2009 – 1 StR 515/09 Rn. 6 mwN).
3. Die Kennzeichnung der Taten im Urteilstenor als „unerlaubt“ ist jeweils entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 3 StR 378/22 Rn. 6 mwN).
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Richterin am BundesgerichtshofWimmer ist urlaubsbedingt orts-abwesend und daher gehindertzu unterschreiben.
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